Altersübergangsgeld

gewährte die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit) auf Antrag Arbeitnehmern, die in den neuen Ländern von der Wiedervereinigung an bis zum 31. 12. 1991 nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen ausschieden. Es wurde für bis zu 1560 Tage gezahlt und betrug 65 v. H. des Nettoarbeitsentgelts; § 249 e AFG (zur Fortgeltung vgl. § 429 SGB III).

Das A. ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), unterliegt aber ab 1991 dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b I Nr. 1 a EStG) ebenso der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249 e IV a AFG.




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