Altersvorsorge, kapitalgedeckte

1. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung einer kapitalgedeckten Altersvorsorge (Altersvermögensgesetz - AVmG) v. 26. 6. 2001 (BGBl. I 1310) m. Änd. wurde neben der gesetzlichen Altersrente eine zusätzliche Absicherung für aus dem Erwerbsleben ausscheidende Arbeitnehmer geschaffen. Zukünftig können sich Arbeitnehmer zusätzlich zur gesetzlichen Rente noch einen eigenen Versicherungsanspruch durch die Einzahlung in eine private Rentenversicherung ersparen. Diese „private Rente“ wird steuerlich durch die staatliche Gewährung von Zulagen oder der Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben gefördert. Auch Beamte und Richter sind in die Förderung einbezogen, sog. Riester-Rente.

2. Das Förderprinzip entspricht dem System des Kindergeldes, Familienleistungsausgleich. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen, ob ein möglicher Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge günstiger ist, als die gewährte Zulage. Ist die Steuerersparnis höher als die Zulage, wird der Differenzbetrag im Rahmen des Steuerbescheides erstattet. Die Steuerermäßigung wird gesondert festgestellt (§§ 79 ff. EStG). Diese wird der zentralen Stelle (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) unter Angabe von Vertrags- und Steuernummer mitgeteilt.

3. Der Aufwand für die „private Rente“ setzt sich aus den staatlichen Zulagen (Altersvorsorgezulagen, §§ 82 ff. EStG) und Vorsorgebeiträgen des Arbeitnehmers (Mindesteigenbeträge) zusammen. Die Altersvorsorgezulage umfasst eine Grund- und Kinderzulage. Die Grundzulage (§ 84 EStG) steht bei Zusammenveranlagung jedem Ehegatten gesondert zu, wenn beide Ehegatten eigenständige Altersvorsorgeansprüche erwerben. Sie beträgt für 2002/2003 jeweils 38 EUR, für 2004/2005 jeweils 76 EUR, für 2006/2007 jeweils 114 EUR und ab 2008 154 EUR. Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des ersten Beitragjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Zulage einmalig um 200 EUR. Die Kinderzulage (§ 85 EStG) wird in 2002/2003 mit jeweils 46 EUR, in 2004/2005 mit jeweils 92 EUR, in 2006/2007 mit jeweils 138 EUR und ab 2008 mit 185 EUR berücksichtigt. Für nach dem 31. 12. 2007 geborene Kinder erhöht sie sich auf 300 EUR. Sie wird für jedes Kind, für das Kindergeld gewährt wird, ausgezahlt. Die Mindestbeiträge bemessen sich am erzielten beitragspflichtigen Lohn des Vorjahres. Sie werden durch die maximal zu berücksichtigenden Sonderausgabenbeträge begrenzt. Für 2002/2003 betragen die Mindesteigenbeträge jeweils 1 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen, max. 525 EUR abzügl. der staatlichen Zulage; für 2004/2005 steigen sie auf jeweils 2 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen, max. 1050 EUR abzügl. der staatlichen Zulage und für 2006/2007 betragen sie jeweils 3 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen, max. 1575 EUR abzügl. der staatlichen Zulage. Ab 2008 beträgt die Summe aus eigenen Beiträgen des Versicherten und der Alterszulage insgesamt 4 v. H. des im Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Lohnes, max. 2100 EUR (§ 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG). Werden die Mindesteigenbeträge nicht in voller Höhe aufgebracht, so reduzieren sich auch die Zulagen. Die Mindesteigenbeträge werden von den Arbeitnehmern bei einer Versicherung für seine Altersvorsorge eingezahlt. Die Zulage wird von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf den begünstigten Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.

4. Anders als bei der betrieblichen Altersvorsorge muss dieser Vertrag vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Zertifizierungsbehörde) zertifiziert sein. Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid. Gefördert werden Anlageformen, die im wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen: Gewährleistung einer lebenslangen Rente im Alter, zu Beginn der Auszahlungsphase stehen zumindest die eingezahlten Beträge für die Auszahlung zur Verfügung, Verpflichtung zur Leistung von Eigenbeiträgen während der Ansparphase, Beginn der Auszahlungsphase nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres/Beginn einer Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Ausschluss einer Abtretung oder Übertragung von Ansprüchen aus dem Vertrag an Dritte (§ 10 a II 2 EStG).

5. Die Verwendung des gebildeten Kapitals zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums ist mit Wirkung zum 1. 1. 2008 geändert worden. Wohn-Riester.




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