Amtsanwalt

(Oberamtsanwalt) übt die Funktion eines Staatsanwalts beim Amtsgericht aus (§ 142 Abs. 1 Nr. 3, § 145 Abs. 2 GVG); er ist Beamter des gehobenen Dienstes, Befähigung zum Richteramt nicht erforderlich.

(§ 142 GVG) ist der Beamte der Staatsanwaltschaft bei einem Amtsgericht, der nicht zum Richteramt befähigt zu sein braucht (z. B. Beamter des gehobenen Dienstes, Rechtsreferendar, 1999 in Deutschland 877 Amtsanwälte). Lit.: Franz, T., Der Amtsanwalt, JuS 1998, 670

Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, der im Gegensatz zum Staatsanwalt (vgl. § 122 DRiG) nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügt, sondern Beamter des gehobenen Justizdienstes ist. Der Amtsanwalt bearbeitet die Kriminalität im unteren Bereich und tritt als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beim Strafrichter des Amtsgerichts auf (§ 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG). Der Umfang der Übertragung ist in Nr. 20 OrgStA geregelt und umfasst u. a. Vergehen gegen Vermögensdelikte mit Schäden bis zu bestimmten Obergrenzen, Körperverletzungsdelikte von geringer Schwere und Verkehrsdelikte. Gemäß Nr. 24 OrgStA kann der Behördenleiter oder ein Dezernent in Einzelfällen auch andere Sachen zur Bearbeitung an den Amtsanwalt abgeben.
Von der Möglichkeit des Einsatzes von Amtsanwälten machen alle Bundesländer mit Ausnahme von Bayern und Sachsen Gebrauch. Voraussetzung ist die Ablegung der Rechtspflegerprüfung, an die sich ein spezielles Fachhochschulstudium anschließt.

Er kann die Funktionen eines Staatsanwalts nur beim Amtsgericht ausüben (§ 142 I Nr. 3, II, § 145 II GVG). Befähigung zum Richteramt nicht erforderlich; meist werden als A. Beamte des gehobenen Dienstes oder Referendare tätig.




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