Analogieschluss

ist der Schluss von der wertungsmäßigen Gleichheit mindestens zweier Tatbestände auf die gerechtigkeitshalber notwendige Gleichheit der Rechtsfolgen dieser Tatbestände. Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 10. A. 2007




Vorheriger Fachbegriff: Analogie | Nächster Fachbegriff: Analogieverbot


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen