Angehörigenprivileg

(früher Familienprivileg) Regresssperre, die zum Schutz des Familienfriedens eine Inanspruchnahme eines Angehörigen des Versicherungsnehmers (VN) aufgrund des Forderungsübergangs nach § 86 VVG vermeiden soll. Seit der großen Reform des Versicherungsvertragsrechts mit dem neu eingeführten VVG 2008 ist eine für den VN deutliche Verbesserung durch die Ausweitung der Regresssperre eingetreten. Galt nach § 67 Abs. 2 VVG a. E nur das reine „Familienprivileg” mit dem umstrittenen Erfordernis einer familiären Bande, so hat der Streit, ob diese Regelung noch zeitgemäß ist, nun ein Ende in der neuen Regelung gefunden. Nach § 86 Abs. 3 VVG ist die Regresssperre dahingehend ausgestaltet, dass ein Regress nicht gegenüber einer Person geltend gemacht werden kann, die mit dem VN bei Eintritt des Schadens bereits in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Unverändert bleibt die Ausnahme für den Fall der vorsätzlichen Schadenverursachung.
Neu ist jedoch die Verschärfung, dass die häusliche Gemeinschaft im Zeitpunkt des Schadeneintritts bereits bestanden haben muss, während es nach § 67 Abs. 2 VVG a. E noch möglich war, die Regresssperre nach Schadenseintritt durch Schaffung der Familienangehörigkeit herbeizuführen.
Mit der Neuregelung dürfte auch für Altfälle vor 2008 der Streit um die analoge Anwendung des Familienprivilegs auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Ende gefunden haben. Es ist nicht zu erwarten, dass die Gerichte für Altfälle hier noch den früheren, ablehnenden Entscheidungen folgen werden, die das OLG Hamm (VersR 1999, 1410), OLG München (NJW-RR 1988, 34), OLG Köln (VersR 1991, 1237) oder OLG Koblenz (VersR 2003, 1381) getroffen hatten. Auch für Altfälle wird man wie bereits vor der Reform das OLG Brandenburg (VersR 2002, 839) eine analoge Anwendung vorzunehmen haben.




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