Angstklausel

bei einem Wechsel der Zusatz eines Indossanten "ohne Obligo" oder "ohne Gewähr". Im Gegensatz zum Aussteller, Bezogenen und Wechselnehmer kann der Indossant seine Haftung aus dem Wechsel durch die A. ausschliessen. Er haftet dann keinem seiner Nachmänner, während die Haftung der anderen unberührt bleibt (Art. 15 Abs. 2 WechselG).

„ohne Obligo“.

Europäisches Auslieferungsübereinkommen.




Vorheriger Fachbegriff: Angriffsnotstand | Nächster Fachbegriff: Angstklauseln


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen