Anklagegrundsatz

Legalitätsprinzip.

(Akkusationsprinzip): Grundsatz des modernen Strafverfahrens, wonach eine gerichtliche Untersuchung nicht ohne vorherige Anklage erfolgen kann („wo kein Kläger, da kein Richter”, § 151 StPO). Ermittlungen und Anklageerhebung einerseits und Aburteilung des Straftäters andererseits müssen in der Hand verschiedener Rechtspflegeorgane (Staatsanwaltschaft, Gericht) liegen. Zur Anklageerhebung, die Prozessvoraussetzung ist, ist gemäß § 152 Abs. 1 StPO allein die Staatsanwaltschaft berufen (Anklageinonopol). Ausnahmen bilden die Privatklage sowie die Befugnis der Finanzbehörden, ins Steuerstrafverfahren den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu stellen. Im Gegensatz zum Anklagegrundsatz steht die frühere Praxis des Inquisitionsprozesses.




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