Anrechnung von Zwangsmaßnahmen

Im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung die mögliche Milderung einer Rechtsfolgenentscheidung aufgrund in der abgeurteilten Sache erfahrener Zwangsmaßnahmen. Ob eine Berücksichtigung solcher Umstände geboten ist, richtet sich allerdings nach dem Einzelfall und ist eine Frage allgemeiner Strafzumessungsgrundsätze (§ 46 StGB). Wird jemand zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt, ist erlittene Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung (z. B. Dauer einer vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO, Unterbringung gemäß den §§ 81 oder 126a StPO, Haft nach § 230 Abs. 2 StPO oder Ordnungshaft gemäß § 178 Abs. 3 GVG) aber jedenfalls im Rahmen der Strafvollstreckung anzurechnen, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise die Nichtanrechnung angeordnet hat (§§51 StGB, 450 StPO). Bei der Verurteilung zu einem Fahrverbot erfolgt unter Umständen eine Anrechnung der Zeit einer vorläufigen Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheines (§§ 111a, 450 Abs. 2 StPO).




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