Anschlussunterhalt

Erwerbslosenunterhalt.

Anschlußunterhalt (§ 1573 III BGB) ist der Anspruch des geschiedenen Ehegatten gegen den anderen auf Unterhalt gemäß § 1573 I, II BGB, wenn er zwar Unterhalt nach §§ 1570 bis 1572 und 1575 BGB bezogen hat, die Voraussetzungen dieser Ansprüche aber weggefallen sind. Er kann vollen Unterhalt nach § 1573 I BGB verlangen, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann, oder den Unterschiedsbetrag, wenn die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit niedriger sind als der volle Unterhalt nach § 1578 BGB.




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