Erwerbslosenunterhalt

ist ein Unterfall von nachehelichem Ehegattenunterhalt, der gem. § 1573 Abs. 1 BGB verlangt werden kann, wenn ein Ehegatte nach Scheidung keine Arbeit findet. Erwerbslosenunterhalt setzt voraus, dass ein Ehegatte zur Zeit der Scheidung (Einsatzzeitpunkt) bedürftig wegen Arbeitslosigkeit ist. Nach § 1573 Abs. 3 BGB kommt alternativ als Einsatzzeitpunkt auch in Betracht, dass der betreffende Ehegatte zunächst einen Unterhalt nach §§ 1570-1572, 1575 BGB beanspruchen konnte, dieser Unterhaltstatbestand nunmehr entfallen ist, aber eine angemessene Arbeit mit entsprechenden eigenen Einkünften nicht zu bekommen ist (sog. Anschlussunterhalt). Erforderlich ist auch hier die fortlaufende Unterhaltskette, d. h. keine Erwerbstätigkeit zum Einsatzzeitpunkt. Eine Ausnahme dazu ergibt sich aus § 1573 Abs. 4 BGB, der klarstellt, dass der geforderte Einsatzzeitpunkt bei nicht nachhaltiger Sicherung des Erwerbs gewahrt bleibt. Trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Einsatzzeitpunkt kann Unterhalt später verlangt werden, wenn der Arbeitsplatz verloren ging. Nachhaltig gesichert ist der Unterhalt, wenn der Bedürftige einen Dauerarbeitsplatz erreicht hat. Vorbehaltlich etwaiger Umstände des Einzelfalles kann eine Nachhaltigkeit der Unterhaltssicherung auch unterstellt werden, wenn der Bedürftige zwei Jahre einem Erwerb nachgegangen ist.
Der Bedürftige muss allerdings nur eine angemessene Erwerbstätigkeit übernehmen (vgl. dazu § 1574 BGB). Insoweit besteht aber die Obliegenheit, sich um eine solche Arbeit zu bemühen. Wird dem Anspruchsteller nachgewiesen, sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht zu haben, führt dies zur Vermutung der Ursächlichkeit für die nicht gefundene Arbeit. Dies hat zur Folge, dass sich der Bedürftige das erzielbare Einkommen fiktiv zurechnen lassen muss.
Der Bedürftige unterliegt auch einer Weiterbildungsobliegenheit, um eine angemessene Tätigkeit finden zu können. Sollten die Voraussetzungen für nachehelichen Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB nicht gegeben sein, so kann für die Dauer der notwendigen Ausbildung Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB gewährt werden.




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