Ausbildungsunterhalt

Sowohl ein Ehegatte als auch ein Kind sind möglicherweise unterhaltsberechtigt, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und aus diesem Grund nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen können.
Ausbildung des Ehepartners
Ein geschiedener Ehegatte, der wegen der Eheschließung eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufnehmen konnte oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese Ausbildung im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe nachholt oder wieder aufnimmt. Es handelt sich dabei nicht um einen generellen Anspruch beispielsweise der Ehefrau, eine angemessene Ausbildung finanziert zu erhalten. Vielmehr sollen nur die finanziellen Nachteile ausgeglichen werden, die durch die Eheschließung im Hinblick auf die abgebrochene oder nicht aufgenommene Ausbildung entstanden sind. Voraussetzung ist jedoch,
* dass die Ausbildung nach einer angemessenen Überlegungsfrist unverzüglich nach der Scheidung der Ehe aufgenommen wird,
* dass ein erfolgreicher Abschluss erwartet werden kann, der es dann ermöglicht, den eigenen Unterhalt nachhaltig zu sichern.

Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte trägt dabei das volle Risiko, dass die geplante Ausbildung ihm auch neigungs- und leistungsangemessen ist. Anspruch auf eine weitere Ausbildung hat er allenfalls dann, wenn ein unverschuldeter Abbruch etwa infolge Krankheit notwendig wird.

§ 1575 BGB
Siehe auch Unterhalt
Erste Ausbildung eines Kindes
Eltern sind gegenüber ihren Kindern gesetzlich zur Unterhaltszahlung sowie zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung verpflichtet. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf.

Üblicherweise ergeben sich keine Schwierigkeiten, wenn das Kind seine Ausbildung zielstrebig aufnimmt und erfolgreich abschließt. Probleme treten vielmehr dann auf, wenn das Kind im Verlauf der Ausbildung feststellt, dass es damit nicht zurechtkommt oder dass der angestrebte Beruf aufgrund einer veränderten Arbeitsmarktlage wenig Zukunftsaussichten bietet. In solchen Fällen können die Eltern natürlich eine weitere Ausbildung finanzieren; sie dürfen das Kind unter Umständen aber auch darauf verweisen, dass es die begonnene Ausbildung beenden muss und dann keinen Anspruch mehr auf die Finanzierung weiterer Ausbildungswege haben wird allerdings nur, wenn der angestrebte Beruf auch tatsächlich den Neigungen und der Leistungsfähigkeit des Kindes entspricht. Es ist nämlich durchaus hinzunehmen, dass ein Kind im Verlauf der Ausbildung feststellt, falsch gewählt zu haben. Bei einem Hochschulstudium beispielsweise lässt sich vorher oft nicht abschätzen, ob man eine solche Ausbildung auch mit Freude und Erfolg absolvieren kann. Daher gesteht die Rechtsprechung in solchen Fällen einen Ausbildungswechsel selbstverständlich zu.

Wenn das Kind allerdings auch im Verlauf der zweiten Ausbildung oder während des zweiten Studiums wieder vor einer vergleichbaren Situation steht und die Finanzierung eines dritten Anlaufs verlangt, wird man vom juristischen Standpunkt aus nur noch ausnahmsweise, wenn also besondere Umstände vorliegen, eine entsprechende Unterhaltspflicht der Eltern bejahen können.
Was die Ausbildungszeit anbelangt, so ist nur eine angemessene Ausbildungsdauer zu finanzieren. Dabei geben bei einem Studium die Regelstudienzeiten und die Höchstförderungsdauer den zeitlichen Rahmen vor.

§ 1610 BGB
Zweite Ausbildung eines Kindes
Gelegentlich kommt es vor, dass ein Mensch erst nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung erkennt, dass er für einen anderen Beruf geeigneter gewesen wäre, dass also beispielsweise ein junger Arzt seine Berufung zum Musiker verspürt. In diesem Fall sind die Eltern jedoch nicht verpflichtet, ein weiteres Studium zu bezahlen, sie müssen, wenn sie schon eine angemessene Ausbildung finanziert haben, nicht sämtliche anderen Berufswünsche ihrer Kinder erfüllen.

Anders liegt der Fall, wenn man die erste Ausbildung als eine Art Orientierungsphase oder berufliche Vorstufe auffassen kann. Der Bundesgerichtshof gesteht dies beispielsweise dann zu, wenn ein Kind nach dem Abitur eine Lehre erfolgreich abschließt und anschließend ein hierzu passendes Studium wählt. Wenn sich also beide Ausbildungen im Grunde als einheitlich darstellen, müssen die unterhaltsverpflichteten Eltern die Finanzierung beider Ausbildungen übernehmen, vorausgesetzt, die zweite schließt sich zügig an die erste an. Ein klassisches Beispiel für einen solchen Ausbildungsweg, der sehr häufig gewählt wird, ist die Aufnahme eines Betriebswirtschaftsstudiums nach zuvor erfolgreich abgeschlossener Banklehre.

Siehe auch Kindesunterhalt

Sachverhalt: Der Abiturient A nahm nach dem Wehrdienst und einer Lehre als Bankkaufmann mit 23 Jahren ein Studium der Betriebswirtschaftslehre auf. Bis zum 13. Semester hatte A zwar mehrere Praktika—auch während der Semester — absolviert und in den letzten zwei Jahren für einen Professor als ungeprüfte wissenschaftliche Hilfskraft zehn Stunden pro Woche gearbeitet. Ihm fehlten jedoch noch einige Seminarscheine und mit den Diplomprüfungen hatte er noch nicht begonnen. Der Vater, der schon vor Jahren zur Un terhaltsleistung gerichtlich verpflichtet worden war, wollte nicht länger zahlen, da er dem Sohn schon zehn Jahre die Ausbildung finanzierte, ohne dass ein Ende abzusehen war.


Urteil und Begründung: Das Recht von A auf Ausbildungsunterhalt war nicht schon deshalb hinfällig, weil die Eltern ihm bereits eine Lehre finanziert hatten und weil zwischen dem Abitur und dem Studienbeginn mehrere Jahre lagen.
Während seines Studiums war A jedoch verpflichtet, zügig und zielstrebig zu studieren. Als Anhaltspunkt dafür gilt die so genannte Regelstudienzeit oder die gesetzliche Höchstdauer der BAföG-Förderung. Da A die für die Betriebswirtschaftslehre gültige Regelstudienzeit von neun Semestern schon deutlich überschritten hatte und ihm noch zahlreiche wichtige Prüfungen fehlten, waren die Eltern nicht mehr verpflichtet, noch weiter Unterhalt zu bezahlen. Die von A absolvierten Praktika änderten daran nichts, weil A sie ohne weiteres in den Semesterferien hätte machen können. Außerdem waren die Praktika nicht vorgeschrieben. Zwar könnten sie, wie A zu bedenken gab, tatsächlich bei der Arbeitsplatzsuche nach dem Examen von Nutzen sein, aber ebenso nützlich wäre es, was die Aussicht auf eine Arbeitsstelle anbelangt, ein gutes Examen abzulegen und das Studium zielstrebig zu absolvieren. Auch die nebenberufliche Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft rechtfertigte keine Verlängerung der Unterhaltspflicht, weil die zehn Arbeitsstunden pro Woche die Examensvorbereitung von A nicht ernstlich behindern konnten und ihm die Tätigkeit an einem betriebswirtschaftlichen Lehrstuhl sogar Kenntnisse vermittelte, die ihm bei seinem Studium zugute kämen.

OLG Hamm, Urteil vom 18. 8.1993 — 5 UF 82/93

Unterhaltsanspruch, der der Finanzierung einer Ausbildung dient. Ausbildungsunterhalt kommt sowohl in Zusammenhang mit Verwandtenunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB als auch als nachehelicher Scheidungsunterhalt (nachehelicher Ehegattenunterhalt) nach § 1575 BGB in Betracht. Unterhalt für die Ausbildung des Kindes: Unterhaltsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Verwandtenunterhalt. Nach § 1610 Abs.2 BGB schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern eine optimale-begabungsbezogene Berufsausbildung, d. h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht. Die Wahl der in diesem Sinn angemessenen Ausbildung haben die Eltern in gemeinsamer verantwortlicher Entscheidung mit dem Kind zu treffen, wobei den individuellen Umständen, vor allem den bei dem Kind vorhandenen persönlichen Vorstellungen maßgebliche Bedeutung zukommt.
Haben Eltern die ihnen hiernach obliegende Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt und hat das Kind den Abschluss einer Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus § 1610 Abs. 2 BGB in ausreichender Weise nachgekommen.
Hat das Kind eine angemessene Ausbildung erfahren, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere, zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will. Nur in Ausnahmefällen kann das Kind dann noch verlangen, dass die Eltern eine Zweitausbildung finanzieren.
Nachehelicher Ausbildungsunterhalt: Nachehelicher Unterhaltsanspruch, der nach § 1575 BGB in zwei Fällen begründet ist.
Nach § 1575 Abs. 1 BGB ist erforderlich, dass ehebedingt Ausbildungsnachteile entstanden sind. Dies kann sich u. a. daraus ergeben, dass wegen der Eheschließung ein Ortswechsel notwendig wurde, oder mit der Geburt eines Kindes zusammenhängen.
Gem. § 1575 Abs. 2 BGB ergibt sich ein solcher Anspruch auch dann, wenn durch die Ehe in der Berufsausbildung Nachteile eintraten, die durch Fortbildung oder Umschulung zumindest teilweise ausgeglichen werden können.
Die Höhe des Anspruchs leitet sich von den ehelichen Lebensverhältnissen ab (§ 1578 BGB). Ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf ist nach § 1578 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen.
Nach § 1575 Abs. 3 BGB ist im Falle eines späteren Unterhaltsanspruch es nach § 1573 Abs. 1 BGB (nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Erwerbslosenunterhalt) das durch die Ausbildung erreichte höhere Ausbildungsniveau bei der Frage einer zumutbaren angemessenen Erwerbstätigkeit i. S. v. § 1574 BGB nicht zu berücksichtigen. Der Bedürftige muss daher auch eine Erwerbstätigkeit suchen und gegebenenfalls annehmen, die dem früheren Niveau entspricht.

Unterhaltspflicht unter Verwandten (4).




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