Anspar-Rücklage

wird ab 2007 durch den sog. Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Sie erlaubte bis 2006 im Vorgriff auf künftige Investitionen die Bildung einer gewinnmindernden Rücklage (§ 7 g III EStG). Voraussetzung war, dass das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage voranging, bestimmte gesetzlich vorgegebene Wertgrenzen nicht überstieg. Die Rücklage war für jede einzelne Investition zu bilden und in der Buchführung zu kennzeichnen. Dazu musste die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht werden. Die voraussichtliche Investition war so genau zu bezeichnen, dass dann im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob diese Investition derjenigen entspricht, für die die Rücklage gebildet wurde (BFH Urt. v. 12. 12. 2001, BStBl. II 2002, 385). Wurde die A. in einem Wirtschaftsjahr, das vor dem 1. 1. 2001 beginnt, gebildet, betrug sie bis zu 50 v. H. der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 g III 2 i. V. mit § 52 XXIII EStG). Danach durfte sie 40 v. H. der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überschreiten. Das Wirtschaftsgut war bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anzuschaffen oder herzustellen. Die gebildeten Rücklagen durften insgesamt den Betrag von 154 000 EUR nicht übersteigen. Die A. war gewinnerhöhend aufzulösen, sobald das neue bewegliche Wirtschaftsgut abgeschrieben werden konnte. Auch bei der Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 III EStG) war die Bildung einer A. zulässig, § 7 g VI EStG. Für Existenzgründer sah § 7 g VII EStG Sonderregelungen vor, durch die der begünstigte Zeitraum verlängert und der Höchstbetrag erhöht wurde. Die Förderung war für die in § 7 g VIII EStG Sektoren ausgeschlossen (sog. sensible Sektoren). Dazu gehören u. a. die Eisen- und Stahlindustrie, die Kraftfahrzeugindustrie, der Landwirtschaftssektor, der Steinkohlebergbau und der Verkehrssektor.




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