Anstaltsformen im Strafvollzug

Verwendete Anstaltstypen für den Vollzug von Freiheitsstrafen. Die verschiedenen Anstaltsformen beruhen auf dem Trennungsprinzip und dem Differenzierungsprinzip: Einweisungsanstalten dienen der Behandlungsuntersuchung sowie der Vollzugsprognose bei Strafantritt (§§ 6, 152 Abs. 2 StVollzG).
Anstalten des geschlossenen Vollzugs sind erforderlich für eine sichere Unterbringung vor allem von langstrafigen bzw. ein hohes Sicherheitsrisiko darstellenden Inhaftierten (§§ 10, 141 Abs. 2 StVollzG).
Anstalten des offenen Vollzugs haben keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen (§§ 10 Abs. 1, 141 Abs. 2 StVollzG).
Sozialtherapeutische Anstalten sind inhaltlich und strukturell eine eigenständige Vollzugsform, die primär der Therapie und Behandlung von Gefangenen dient (§§ 9, 123 ff StVollzG)
Anstalten und Abteilungen für Frauen ermöglichen eine besondere geschlechtergetrennte Verbüßungsmöglichkeit für Frauen (§ 140 Abs. 2 StVollzG).
Einrichtungen für die Entlassung dienen der Erleichterung des Übergangs in die Freiheit (§ 147 StVollzG).




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