Anzeigepflicht (Strafrecht)

1.
Eine Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige besteht grundsätzlich nicht.

2.
Sie kann aber aus Berufsgründen gegeben sein, z. B. für Polizeibeamte (Verfolgungspflicht nach § 163 I StPO; Nichtverfolgung kann Strafvereitelung sein, u. U. als unechtes Unterlassungsdelikt, wenn privat gewonnenes Wissen nicht der Dienststelle mitgeteilt wird) oder für militärische Dienstvorgesetzte (§ 40 WStG); sonst ist ein Dienstvorgesetzter, der nicht Strafverfolgungsorgan ist, i. d. R. zur Anzeige nicht verpflichtet.

3.
Nach § 138 StGB die Nichtanzeige bestimmter Straftaten bei Kenntnis vom Vorhaben einer noch nicht begonnenen oder der Ausführung einer noch nicht beendeten Tat mit Strafe bedroht, und zwar bei Friedens- oder Hochverrat nach §§ 80, 81-83 I StGB, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit nach §§ 94-96, 97 a, 100 StGB, Mord, Totschlag, Völkermord, Geldfälschung, Raub und räuberischer Erpressung, Menschenraub, Verschleppung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Beteiligung an terroristischen Vereinigungen, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89 a StGB, Rechtsstaatsgefährdung) sowie bestimmten gemeingefährlichen Straftaten i. S. der §§ 306 ff. StGB, die Verbrechen sind. A.pflicht besteht aber nur bei glaubhafter Kenntnis von dem Vorhaben oder Beginn der Tat und nur, solange die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann. Bei bloßen Gerüchten oder Zweifeln (nicht ernstlichem Vorhaben) keine A.pflicht. Unerheblich dagegen, ob der Haupttäter z. B. als schuldunfähig nicht bestraft werden kann. Die A. ist an die Behörde, die einschreiten kann (meist Polizei), oder an den Bedrohten zu richten. Bestraft wird vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die A.pflicht (echtes Unterlassungsdelikt). Keine A.pflicht trifft den Bedrohten selbst oder Tatbeteiligte (Täter, Mittäter, Anstifter, Gehilfen); nach § 139 II, III StGB ebenso wenig Geistliche über das ihnen als Seelsorger Anvertraute, ferner nicht Angehörige (§ 11 StGB), Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte und Psychotherapeuten, wenn sie sich ernstlich bemühen, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden (außer bei Mord, Totschlag, Völkermord, Geiselnahme o. ä. Terrordelikten; über Kollisionsfälle Berufsgeheimnis). Straffrei ist nach § 139 IV StGB, wer die Tat oder den Erfolg abwendet oder sich, falls die Tat ohne sein Zutun unterbleibt, wenigstens ernsthaft bemüht, den Erfolg abzuwenden.
Über die Pflicht des Gerichts, über eine in einer Sitzung begangene Straftat (z. B. Eidesverletzung) ein Protokoll aufzunehmen und die Strafverfolgungsbehörde zu unterrichten, vgl. § 183 GVG, über die A.pflicht der Polizei- und Gemeindebehörden gegenüber Staatsanwalt oder Amtsgericht bei Verdacht eines unnatürlichen Todesfalles § 159 I StPO.




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