Anzeigepflicht im Verwaltungsrecht

besteht, wenn der zuständigen Behörde ein Ereignis mitgeteilt werden muss oder wenn eine Handlung zwar keiner Genehmigung, wohl aber der förmlichen Anzeige bei der Behörde bedarf (z. B. die beabsichtigte Ausführung bestimmter kleinerer Baumaßnahmen). Die Rechtsfolgen der Unterlassung von A.en sind je nach Rechtsgebiet unterschiedlich (häufig Ordnungswidrigkeiten).




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