Arbeitsplatzschutz

Aus der durch Wehrdienst und Wehrübung bedingten Abwesenheit soll dem Arbeitnehmer kein betrieblicher und beruflicher Nachteil erwachsen. Das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (A.G) regelt die Auswirkungen der Erfüllung der Wehrpflicht auf Arbeits- und Dienstverhältnisse. Sie beziehen sich einerseits auf Leistungen und Pflichten aus dem Arbeits-oder Dienstvertrag der Arbeitnehmer (Sondervorschriften für Heimarbeiter und Handelsvertreter), andererseits auf die soziale Sicherheit des Wehrpflichtigen (Altersund Hinterbliebenenversorgung, Krankenversicherung u.a.). Zwar ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsvertrag bleiben jedoch bestehen, wobei die Hauptpflichten aus dem Vertrag (Arbeitspflicht und Lohnzahlung) nicht erfüllt zu werden brauchen. Ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Besonderer Kündigungsschutz auch für die Zeit vor und nach dem Wehrdienst. Sonderbestimmungen bestehen für die Weitergewährung von Wohnraum und Sachbezügen, Einstellung einer Ersatzkraft, Gratifikationen (Ausschluss von Ergebnisbeteiligungen und Gratifikationen wegen nichtgeleisteter Arbeit zulässig) und Urlaub. Unterhaltssicherung.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz regelt die Auswirkungen der Einberufung eines Arbeitnehmers zum Wehrdienst auf das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsplatz bleibt dem Arbeitnehmer erhalten; das Arbeitsverhältnis ruht. Darüber hinaus unterliegt der Arbeitnehmer einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Dauer des Wehrdienstes nicht ordentlich kündigen; er ist ferner gehindert, es vor oder nach dem Wehrdienst aus Anlass des Wehrdienstes zu kündigen. Eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung ist nach § 134 BGB wegen Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Die Unwirksamkeit kann jederzeit geltend gemacht werden. Dagegen wird das Recht zur ausserordentlichen Kündigung durch die Einberufung zum Wehrdienst nicht berührt. Der Arbeitgeber kann also auch nach der Einberufung aus einem wichtigen Grund, den er erst später erfahren hat, kündigen; die Einberufung selbst stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar (Kündigungsschutz). Wer sich nach Ableistung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt (z. B. als Lehramtskandidat), hat Vorrang vor anderen Bewerbern gleicher Eignung; haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung während der wehrdienstbedingten Verzögerung der Bewerbung erhöht, sind die vorher massgeblichen Anforderungen zugrunde zu legen. Das Arbeitsplatzschutzgesetz gilt entsprechend für die zum Zivildienst einberufenen Kriegsdienstverweigerer (§ 78 ZDG).

Das G über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst i. d. F. v. 16. 7. 2009 (BGBl. I 2055) m. Änd. regelt die Auswirkungen der Erfüllung der Wehrpflicht (Grundwehrdienst (§ 1), Wehrübungen (§§ 1, 10), unbefristeter Wehrdienst im Verteidigungsfall (§ 16)) auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, Auszubildenden, Heimarbeiter, Handelsvertreter, Beamten und Richter. Den zum Wehrdienst Einberufenen soll durch diesen Dienst kein beruflicher oder betrieblicher Nachteil entstehen. Daher ruhen unbefristete Arbeitsverhältnisse (§ 1), Kündigung ist im Allgemeinen verboten (§ 2), Wohnraum und Sachbezüge (§ 3) sind fortzugewähren, Alters- und Hinterbliebenenversicherungen (§§ 14 a f.) bleiben unberührt. Die Benachteiligung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist verboten. Die Regelungen gelten entsprechend für den Zivildienst (Art. 78 ZDG).




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