Arglos

ist der nichts Arges erwartende Zustand eines Menschen. Im Strafrecht ist a., wer sich im Zeitpunkt einer Tat keines Angriffs oder keiner Feindseligkeit versieht bzw. versehen kann, also erwartet, es werde ihm von Seiten des Täters nichts Arges zustoßen. Die Ausnützung der Arglosigkeit ist ein Teil des Tatbestandsmerkmals heimtückisch des Mords (§21111 StGB).




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