Aufhebung von Verwaltungsakten

Im Sozialrecht :

Ändern sich nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich muss bzw. kann der Verwaltungsakt aufgehoben werden (§48 SGB X). Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist z.B. die Arbeitsaufnahme beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Genesung eines Kranken in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Tod eines Rentenbeziehers in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wichtigster Fall der Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist die Gesetzesänderung, ferner die Änderung der höchstrichterlichen Rspr. Tritt eine solche wesentliche Änderung ein, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X). Ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung ist der Verwaltungsakt i.d.R. aufzuheben - nur in sog. atypischen Fällen hat der Leistungsträger Ermessen -, wenn die Änderung zugunsten des Leistungsberechtigten eingetreten ist, er einer gesetzlichen Verpflichtung zur Mitteilung wesentlicher Änderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, er nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall der Leistung führt oder er wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Masse verletzt hat - z.B. weil er ein Merkblatt nicht gelesen hat, dass der Anspruch ruhte oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§48 Abs. 1 S. 2 SGB X). In der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss der Leistungsträger immer, also auch in atypischen Fällen, mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben (§§330 SGB III, 40 SGB II). Der Leistungsträger muss den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres, nachdem er von den massgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, aufheben. Wird der Verwaltungsakt aufgehoben, muss der Antragsteller zuviel erhal- tene Sozialleistungen erstatten (§50 SGB X). Wirken sich die Änderungen zu Gunsten des Leistungsberechtigten aus, müssen ggfs. Sozialleistungen nachbezahlt werden. Für die Sozialleistung erhebliche Änderungen der Verhältnisse muss der Leistungsbezieher dem Leistungsträger unverzüglich mitteilen (§60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I (Mitwirkungspflichten). Unterbleibt dies, droht eine Geldbusse sowie - bei vorsätzlichem Handeln in Bereicherungsabsicht - eine Bestrafung wegen Betruges. Rücknahme eines Verwaltungsakts, Widerruf eines Verwaltungsakts




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