Tötung auf Verlangen

Wenn jemand eine andere Person auf deren ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen hin tötet, droht ihm eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Das Gesetz sieht hier aufgrund der besonderen Umstände des "Selbstmords aus fremder Hand" einen verhältnismäßig milden Strafrahmen vor.
Um eine Tötung auf Verlangen gegenüber anderen Tötungsdelikten abzugrenzen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
* Der Getötete muss einsichtsund urteilsfähig gewesen sein, als er das Tötungsverlangen äußerte. Das trifft grundsätzlich nicht auf Geisteskranke, Kinder sowie auf Personen zu, die sich unter Alkohol-, Medikamentenoder Drogeneinwirkung befinden oder unter zeitweiliger Depression leiden.
* Der Täter darf den Getöteten nicht getäuscht haben, etwa mit der unwahren Behauptung, er leide an einer schlimmen Krankheit.

Auch die aktive Sterbehilfe fällt unter den Straftatbestand der Tötung auf Verlangen. Darunter versteht man die gezielte Tötung eines Patienten zur Beendigung seiner Leiden. Hat der Kranke das Vorgehen ausdrücklich und ernsthaft gewünscht, so tritt eine Strafmilderung ein.
Im Gegensatz dazu ist die passive Sterbehilfe straflos, wenn sie dem Willen des Patienten entspricht. Dabei wird die Behandlung eines unheilbar Kranken abgebrochen, dessen Tod unmittelbar bevorsteht, d. h., man beendet lebenserhaltende Maßnahmen wie die künstliche Beatmung. Kann sich der Betreffende nicht mehr mitteilen, dann ist die passive Sterbehilfe zulässig, soweit sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht und den gesellschaftlichen Wertmaßstäben nicht entgegensteht. Beispielsweise wäre das Abschalten lebenserhaltender Geräte bei einem schwer hirngeschädigten Komapatienten nach fünfjähriger Behandlungsdauer legitim.
Das Gesetz sieht auch bei der Beihilfe zum Selbstmord keine Ahndung vor. vor Besorgt jemand etwa einem Kranken Gift, damit dieser sich umbringen kann, so setzt er sich keiner Strafverfolgung aus. Entscheidend ist aber, dass der Todeswillige den Schritt ins Jenseits allein tut.

§ 216 StGB

Selbstmord.

liegt nach § 216 StGB vor, wenn Täter durch ausdrückliches u. ernstliches Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist. Strafe: Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren. Versuch ist strafbar. Bei strafbefreienden Rücktritt vom Versuch bleibt evtl. schon begangene Körperverletzung strafbar. Selbstmord.

ist das einzige Vergehen der vorsätzlichen Tötungsdelikte, bei welchem sich der Täter von dein Sterbewillen des Opfers hat leiten lassen und dadurch sowohl das Unrecht als auch die Schuld des Täters gemindert erscheinen. Erforderlich ist zunächst die Tötung eines anderen Menschen. Daher ist eine Abgrenzung zur passiven Sterbehilfe sowie zur Suizidbeihilfe notwendig (*Euthanasie; Selbsttötung). Erforderlich ist des Weiteren ein ausdrückliches und ernsthaftes Tötungsverlangen des Opfers. Ein Tötungsverlangen ist eine — über eine bloße Einwilligung hinausgehende — Willensbetätigung des Opfers mit dem Ziel, den anderen zur Tötung der eigenen Person zu bestimmen. Ausdrücklich ist das Verlangen, wenn es in eindeutiger, unmissverständlicher Weise kundgetan worden ist. Ernstlich ist es nur, wenn es auf einem frei verantwortlichen Entschluss des Opfers beruht. Das Tötungsverlangen muss den Täter darüber hinaus auch zur Tat bestimmt, also den Tatentschluss wie bei der Anstiftung hervorgerufen haben. — Der Strafrahmen reicht von einer sechsmonatigen bis zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe.




Vorheriger Fachbegriff: Tötung (fahrlässige) | Nächster Fachbegriff: Tötung im Zweikampf


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen