Auflösungsantrag

In einem Kündigungsschutzprozeß können AN und AG bis zur letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 9 13 KSchG den Antrag stellen, daß das Gericht das Arbeitsverhältnis durch Gestaltungsurteil auflöst und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung (§ 10 KSchG) verurteilt. Der Auflösungsantrag setzt zum einen voraus, daß die im Kündigungsschutzprozeß angegriffene Kündigung gerade infolge Sozialwidrigkeit nach dem KSchG unwirksam ist. Zum anderen muß die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Dazu müssen ganz konkrete Befürchtungen vorgetragen werden, die eine tatsächliche Benachteiligung des Arbeitnehmers erwarten lassen (BAG NJW 1977, 695).




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