Aufstockungsunterhalt

Es handelt sich hierbei um einen Begriff aus dem Unterhaltsrecht zwischen Ehegatten vor bzw. nach der Scheidung. Diese Unterhaltsleistung wird dementsprechend auch von den Betroffenen oft als unangemessen betrachtet. Auszugehen ist von dem Beitrag des jeweiligen Ehegatten zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Arbeitet z.B. die Ehefrau gar nicht oder nur teilweise, dann wird die Differenz der Einkünfte der Ehegatten festgestellt. Auf diese Differenz hat derjenige, der mehr verdient, an den anderen Ehegatten, also den Unterhaltsberechtigten, einen meist mit 3/7 angesetzten Betrag zu bezahlen. Beim Aufstockungsunterhalt wird davon ausgegangen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwar selbst eine Erwerbstätigkeit ausübt, dass die Einkünfte hieraus jedoch nicht ausreichen, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Zeitpunkt für die Berechnung des Aufstockungsunterhalts ist der Ausspruch des Scheidungsurteils. Ein Aufstockungsunterhalt soll nicht in Frage kommen, wenn jeder Ehegatte während des Zusammenlebens von seinem eigenen Verdienst gelebt hatte und der nicht verbrauchte Teil der Einkünfte angespart worden ist. Auf jeden Fall gibt es dann keinen Aufstockungsunterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte durch seine eigene Erwerbstätigkeit den vollen angemessenen Unterhalt erreichen kann. Der anspruchsberechtigte Ehegatte ist auch gehalten, dafür zu sorgen, dass er möglichst vom eigenen Verdienst leben kann. Grundsätzlich müssen dabei Ehedauer und Kindesbetreuungszeiten mit berücksichtigt werden.

(§ 1573 II BGB) ist der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen auf Unterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einkünften aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit und dem vollen Unterhalt (§ 1578 BGB), falls die Einkünfte niedriger sind. Voraussetzung ist allerdings, daß der Ehegatte nicht bereits einen Unterhaltsanspruch aus §§ 1570 bis 1572 BGB hat.

ist ein Unterfall von nachehelichem Ehegattenunterhalt, der die Erhaltung des Lebensstandards des geringer verdienenden Ehegatten nach der Scheidung bezweckt (§ 1573 Abs. 2 BGB). Im Übrigen soll auch ein Anreiz bestehen, einem Erwerb nachzugehen, der den vollen Unterhalt nicht sicherstellt. § 1573 Abs. 2 BGB betrifft regelmäßig sog. Doppelverdienerehen. Ansonsten ergibt sich der Unterhaltsanspruch bereits aus einem anderen Unterhaltstatbestand der §§ 1570 ff. BGB nachehelicher Ehegattenunterhalt).
Der Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB setzt einen Einsatzzeitpunkt wie in Abs. 1 voraus (Scheidung, Wegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570-1572,1575 BGB).
Weiterhin ist erforderlich, dass der bedürftige Ehegatte einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ist dies nicht der Fall, ergibt sich der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB (Erwerbslosenunterhalt).
Allerdings verdient der Unterhaltsgläubiger aufgrund seiner (angemessenen) Erwerbstätigkeit nicht den aus § 1578 BGB abzuleitenden eheangemessenen vollen Unterhalt (Einkommensgefälle). In Höhe der Differenz ergibt sich dann ein Ausgleichsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB.
Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann - wie alle Unterhaltstatbestände - zeitlich begrenzt werden, vgl. § 1578b BGB.




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