Öffentliche Aufträge

im Sinne des Vergaberechts sind entgeltliche Verträge über Bauleistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen geschlossen werden (vgl. § 99 GWB). Öffentliche Auftraggeber (vgl. § 98 GWB) sind nicht nur Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen, sondern auch andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, wenn sie von den vorgenannten Rechtsträgern beherrscht werden und öffentliche Aufgaben erfüllen, sowie in den Fällen, in denen sie für öffentliche Bauvorhaben von den vorgenannten Rechtsträgern Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben überwiegend finanziert werden. Private Unternehmen, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, sind ebenfalls öffentliche Auftraggeber, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.

Kein öffentlicher Auftrag liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber allein oder zusammen mit anderen öffentlichen Stellen über den Beauftragten eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet (so genannte In-House-Geschäfte).

öffentliche Aufträge.




Vorheriger Fachbegriff: Öffentliche Ämter | Nächster Fachbegriff: Öffentliche Beglaubigung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen