Aufwendungen, nichtabziehbare, bei Körperschaften

, dürfen den für die Körperschaftsteuer maßgeblichen steuerlichen Gewinn nicht mindern und sind deshalb außerhalb der Gewinnermittlung im Veranlagungsverfahren wieder hinzuzurechnen.
Nach § 10 KStG sind insb. folgende Aufwendungen nicht abziehbar:
* Steuern vom Einkommen (z.B. die als Betriebsausgabe behandelte Körperschaftsteuer) und sonstige Personensteuern,
* die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind,
* Vorsteuern für Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, nichtabzugsfähige, gehören,
* alle auf die vorstehenden Steuern entfallenden Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder),
* in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen (z.B. gegen den Geschäftsführer einer juristischen Person, da Geldstrafen gegen juristische Personen nach deutschem Strafrecht nicht zulässig sind),
* sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt (gegen juristische Personen möglich, § 75 StGB; z.B. Einziehung von Gegenständen nach § 74 StGB),
* die Hälfte der Vergütungen jeder Art für Mitglieder zur Überwachung der Geschäftsführung (z.B. Aufsichtsrat, Verwaltungsrat),
* Spenden und nicht als Betriebsausgaben abziehbare Beträge (z.B. Geschenke, nicht abziehbare Bewirtungskosten,
* die Gewerbesteuer und die darauf entfallenen Nebenleistungen (ab 2008, § 4 Abs. 5 b EStG),
* Zinsaufwendungen über 1 Mio. € bei international tätigen Unternehmen (ab 2008, Zinsschranke, § 4 h EStG).




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