Augenschein

Die Einnahme des richterlichen Augenscheins ist ein in allen Prozeßarten mögliches Mittel des Beweises. Er besteht darin, daß sich das Gericht einen Vorgang, der zwischen den Parteien streitig ist, oder eine Sache, deren Zustand zwischen ihnen streitig ist, selbst ansieht. Wenn möglich, soll der Augenschein im Gerichtsgebäude eingenommen werden. Wenn dies nicht möglich ist, begibt sich das Gericht dorthin, wo es erforderlich ist (Ortstermin). Die Parteien und ihre Rechtsanwälte haben das Recht, dabeizusein. Über das Ergebnis des Augenscheins wird ein Protokoll aufgenommen.

Beweismittel, bei dem das Gericht durch unmittelbar eigene Sinneswahrnehmung (Sehen, Hören, Riechen, Fühlen, Schmecken)Beweis über eine Tatsache (Beschaffenheit von Personen, Sachen oder den Ablauf eines Vorganges) erhebt. Augenscheinseinnahme sehen alle Verfahrensordnungen vor. In A. nimmt das Gericht z. B. auch Fotos, Lageskizzen. Ergebnis des A.s ist in das Protokoll aufzunehmen. Ortstermin.

(Autopsie) (§§371 f. ZPO, 86 StPO, 96 I VwGO u.a.) ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung eines Umstands. Der A. ist ein Beweismittel, durch das ein Gericht Beweis erheben kann. Er kann im Sehen, Hören, Riechen, Schmecken oder Fühlen bestehen.

Beweismittel, das jede sinnliche Wahrnehmung durch Sehen, Riechen, Hören, Schmecken und Fühlen erfasst. In der Regel sind Augenscheinsobjekte Gegenstand des Beweises; dies können u. a. Personen, Gegenstände und Örtlichkeiten sein.
Strafprozessrecht: Der Augenschein erfasst alle Beweiserhebungen, die nicht als Urkundenbeweis, Zeugenbeweis oder Sachverständigenbeweis besonders in der StPO geregelt sind.
Abbildungen, Lichtbilder, Skizzen, Zeichnungen, Filme und Videoaufnahmen können Augenscheinsobjekte sein; ebenso Urkunden, sofern nicht deren Inhalt (dann Verlesung), sondern deren Beschaffenheit Gegenstand der Beweiserhebung ist; so z. B. bei Radierungen auf einer gefälschten Urkunde. Das Abspielen einer Tonbandaufnahme oder einer Kassette richtet sich dagegen auch hinsichtlich des Inhaltes nach den Vorschriften über den Augenscheinsbeweis.
Da die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme für den Augenschein nicht vorgeschrieben ist, kann das Gericht den Beweis ggf. durch andere Beweismittel, etwa Zeugenvernehmungen, ersetzen und den Augenschein auch außerhalb der Hauptverhandlung einnehmen. Nur für letzteren Fall gelten die Bestimmungen des § 86 StPO über den Inhalt des anzufertigenden Protokolls. Von der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Einnahme eines Augenscheins (echter Sachverständigenbeweis) ist der Augenschein unter Hinzuziehung eines Sachverständigen („gemischter Augenschein” = echter Augenschein i. S. d. StPO) abzugrenzen.
Zivilprozessrecht: Mittel des Strengbeweises
(§§ 371 ff. ZPO). „Augenschein” i. S. d. §§ 144, 371 ff. ZPO ist jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung des Gerichts, also außer einer solchen mit den Augen auch solche mit dem Gehör, dem Geruchssinn, dem Geschmacks- oder Tastsinn. Ggf. kann das Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 372 Abs. 1 ZPO). Beim Beweisantritt durch Augenschein muss der Antrag den Gegenstand des Augenscheins bezeichnen und die zu beweisenden Tatsachen angeben (§ 371 Abs. 1 ZPO). Befindet sich der Gegenstand des Augenscheins im Besitz eines Dritten, ist im Beweisantritt ggf. zu beantragen, zur Herbeischaffung oder Vorlegung eine Frist zu setzen (§ 371 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 144, 429-432 ZPO).

Der richterliche A. ist ein Beweismittel, bei dem das Gericht durch unmittelbare sinnliche Wahrnehmung (sehen, hören, fühlen, riechen, schmecken, auch elektronisches Dokument) Beweis über eine Tatsache erhebt. A. ist in jeder Verfahrensordnung vorgesehen (§§ 144, 371, 372 ZPO, § 86 StPO, § 96 I VwGO, § 81 I FGO, § 118 I SGG, § 29 I FamFG). Der A. kann in oder außerhalb der mündlichen Verhandlung oder der Hauptverhandlung (auch anlässlich eines besonderen Ortstermins, § 219 ZPO) eingenommen werden. Das Ergebnis des A. ist in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufzunehmen (§ 160 III Nr. 5 ZPO). Zu den Gegenständen der Beweisaufnahme durch A. gehören auch Tonbandaufnahmen, Leichenschau und -öffnung.




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