Ausführungsverschulden

im Rahmen der GoA bedeutet ein Verschulden des Geschäftsführers bei der Durchführung des Geschäfts. Das A. führt zu einer Haftung aus pVV der GoA (z.B. Arzt behandelt bewußtloses Unfallopfer fehlerhaft). Die berechtigte GoA stellt ein gesetzliches Schuldverhältnis dar. Abzugrenzen ist das A. vom Übernahmeverschulden, § 678 BGB, bei dem den Geschäftsführer ein Verschulden schon bei der Übernahme des Geschäftes trifft, indem er den mutmaßlichen Willen des Geschäftsführers falsch einschätzt.




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