Auskunft, amtliche

offizielle Erklärung einer Behörde (d. h. eines in den allgemeinen Organismus der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts eingefügten Organs der Staatsgewalt, das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates unmittelbar oder mittelbar tätig zu sein) über ihr bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Vorgänge. Sie kann vom Gericht zur Vorbereitung eines Zivilprozesses eingeholt werden (vgl. §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a S. 2 Nr. 2 ZPO), kann Mittel des Freibeweises sein und ausnahmsweise auch — als Ersatz für eine Zeugenvernehmung eines Amtsträgers oder eines von ihm zu erstellenden Sachverständigengutachtens den Strengbeweis erbringen.




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