Aussteigen

Sicherung des Kraftfahrzeugs, Toter Winkel. Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§14 Absatz 1 StVO). Es ist nicht schlechthin verboten, die Tür eines Wagens zur Fahrbahnseite hin geringfügig zu öffnen, um den rückwärtigen Verkehr vor dem Aussteigen zu beobachten. Jedoch kann eine solche Maßnahme nur dann als erlaubt angesehen werden, wenn wegen der Bauart des Fahrzeugs oder aus besonderen anderen Gründen eine sichere Beobachtung nur auf solche Weise möglich ist. Bei modernen Autos ist die Sicht nach hinten aber durch Spiegel und Rundblickfenster so vollkommen, daß ein auch nur geringfügiges öffnen der Wagentür zu dem genannten Zweck regelmäßig überflüssig und darum fahrlässig ist. In allen Fällen fahrlässig ist ein plötzliches, ruckhaftes öffnen der Tür um einen mehr als 20 cm breiten Spalt. Andere Verkehrsteilnehmer - Kraftfahrer, Radfahrer, Fußgänger - brauchen mit einem solchen Verhalten nicht zu rechnen. Insbesondere Radfahrer dürfen als langsame Verkehrsteilnehmer verhältnismäßig dicht an haltenden Fahrzeugen vorbeifahren; damit, daß dies auf eine nur wenige Zentimeter betragende Distanz geschieht, braucht der Kraftfahrer aber nicht zu rechnen.
Nach dem Aussteigen sind die zur Verhinderung unbefugter Benutzung bestimmten Sicherungsvorrichtungen in Betrieb zu setzen beziehungsweise zu betätigen.




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