Bauabzugssteuer

Zur Sicherung von Steueransprüchen ist bei Bauleistungen durch das Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe (BGBl. I 2001, 2267) ab 2002 ein Steuerabzugsverfahren eingeführt worden (§§ 48 ff. EStG). Unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen im Inland müssen danach als Leistungsempfänger einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers (Leistender) vornehmen. Der Steuerabzug entfällt, wenn der Leistende eine gültige, von seinem Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt (§ 48 b EStG) oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden (§ 48 Abs. 2 EStG). Soweit ein Steuerabzugsbetrag vom Leistungsempfänger einbehalten und beim zuständigen Finanzamt angemeldet worden ist (Verfahren nach § 48 a EStG), wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern in bestimmter Reihenfolge angerechnet (§ 48c EStG). Bei Bauleistungen für vermietete Wohnungen entfällt der Steuerabzug, wenn der Empfänger der Bauleistungen nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.
Wegen besonderer Einzelfragen siehe BMF vom 27.12. 2002, BStBl. I 2002, 1399 und vom 4.9. 2003, BStB1. I 2003, 431.

1.
Rechtsgrundlage für die B. sind die §§ 48 bis 48d EStG. Die B. verpflichtet ab 1. 1. 2002 den unternehmerisch tätigen Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug von 15 v. H. der Gegenleistung für die Bautätigkeit einzubehalten. Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Abzugsverpflichtet ist der Auftraggeber (Leistungsempfänger), wenn es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts handelt. Es werden auch Tätigkeiten erfasst, die einkommensteuerlich eine Liebhaberei darstellen. Die Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung wird erfasst, wenn mehr der Auftraggeber mehr als zwei Objekte vermietet.

2.
Ein Einbehalt ist dann nicht erforderlich, wenn das die Bauleistung erbringende Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung vorlegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. Die Freistellungsbescheinigung wird auf Antrag vom Finanzamt erteilt, wenn ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint, also sichergestellt ist, dass der Leistende seine steuerlichen Pflichten im Inland ordnungsgemäß erfüllt. Beträgt die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 5000 EUR, so kann auch ohne Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug abgesehen werden. Besteht die Tätigkeit des Auftraggebers allein in umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätzen, dann gilt insgesamt die Freigrenze von 15 000 EUR. Für die Ermittlung des Betrags sind sämtliche für den Auftraggeber erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Der zunächst unterlassene Steuerabzug ist nachzuholen, wenn es im Nachhinein zur Überschreitung der Freigrenze im Kalenderjahr kommt. Auf ein Verschulden des Auftraggebers kommt es nicht an.

3.
Der Auftraggeber hat den innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Steuerabzugsbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks jeweils bis zum 10. des Folgemonats anzumelden und an das für die Besteuerung des Einkommens des Auftragnehmers zuständige Finanzamt abzuführen. Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge. Des Weiteren hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Abrechnungsbeleg zu erstellen, aus dem der Name und die Anschrift des Leistenden, der Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum, Zahlungstag, die Höhe des Steuerabzugs und das Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, bezeichnet sind. Ausreichend ist auch die Aushändigung des Durchschlags der Steueranmeldung. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, so haftet er für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (Haftung im Steuerrecht). Die Haftung ist grundsätzlich unabhängig vom Verschulden des Leistungsempfängers, wenn ihm keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Durfte der Auftraggeber auf die ihm vorgelegte Freistellungsbescheinigung vertrauen, so ist die Haftung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen, insbes. soll er sich vergewissern, ob diese mit Dienstsiegeln versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Auch besteht die Möglichkeit einer Abfrage der Gültigkeit beim Bundesamt für Finanzen oder bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt. Die Freistellungsbescheinigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden. Wurde sie für eine bestimmte Bauleistung erteilt, so informiert das Finanzamt den Auftraggeber dieser Bauleistung über den Widerruf bzw. die Rücknahme. Der Auftraggeber hat dann von künftigen Leistungen den Abzug nachzuholen. Der Abzugsbetrag wird vom Finanzamt auf die Steuern des Auftragnehmers angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist die Vorlage der Abrechnungsbelege. Zum Schutz des Auftragnehmers ist die tatsächliche Abführung des Abzugsbetrages für die Anrechnung nicht zwingend erforderlich. Wurde der Abzugsbetrag nicht abgeführt, so hat das Finanzamt jedoch durch Sachverhaltsermittlungen zu prüfen, ob ein Missbrauch des Abzugsverfahrens vorliegt. Die Reihenfolge der Anrechnung ist vorgegeben. Vorrangig wird die Lohnsteuer bedient. Anschließend werden die Abzugsbeträge auf die Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet. Eine Erstattung des Abzugsbetrages ist ausgeschlossen. Vielmehr erfolgt dann die Anrechnung auf die jeweilige Jahreseinkommen- und Körperschaftsteuer und ggf. auf die vom Auftragnehmer selbst nach dem Abzugsverfahren geschuldete Abzugsbeträge. Eine Erstattung der Abzugsbeträge kommt grundsätzlich erst nach Abschluss der Veranlagung der Jahressteuer in Betracht.

4.
S. a. BMF-Schreiben v. 27. 12. 2002 IV A 5 - S 2272 - 1/02, BStBl. I 2003, 1399.

(§§ 48 ff. EStG) ist die vom Auftraggeber (juristische Person des öffentlichen Rechts, Unternehmer) einer Bauleistung in Deutschland ab 1. Januar 2002 einzubehaltende und an das Finanzamt abzuführende Steuer in Höhe von 15 Prozent der an Bauuntemehmen zu zahlenden Beträge. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Bauunternehmen vom Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung erhalten hat oder ein Bagatellfall vorliegt. Außerdem ist der Vermieter von nicht mehr als zwei Wohnungen privilegiert. Lit.: Beck, H./Girra, //., Bauabzugsteuer, NJW 2002, 1079; Hild, D., Die Bauabzugsteuer, 2004




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