Bauartgenehmigung

Fahrzeugteile.

wird im Verkehrsrecht für die in amtl. genehmigter Bauart auszuführenden Fahrzeugteile (§ 22 a StVZO) nach der das Verfahren regelnden FahrzeugteileVO erteilt. Inverkehrbringen bauartgenehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter Fahrzeugteile ist Ordnungswidrigkeit (§ 24 StVG), bei Gewerbsmässigkeit Geldbusse bis
10 000 EUR (§ 23 StVG), Einziehung der Fahrerlaubnis möglich. Zu unterscheiden von Betriebserlaubnis.

Zulassung von Kraftfahrzeugen.




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