Bedingung innerprozessuale

nennt man im Prozeßrecht eine B., bei der eine Partei eine Prozeßhandlung von einem innerprozessualen Vorgang abhängig macht (z.B. Stellung eines Eventualantrags nur für den Fall, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird). Synonym dafür ist die Rechtsbedingung. Prozeßhandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, da der Prozeß-verlauf nicht von einem ungewissen künftigen Ereignis außerhalb des Verfahrens abhängig gemacht werden soll. Die Bedingung ist jedoch dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie aus einem rein innerprozessualen Vorgang besteht, da dann die sich aus einem prozessualen Schwebezustand ergebende Rechtsunsicherheit nicht besteht. Klassisches Beispiel ist die vom Beklagten erklärte Aufrechnung unter der Bedingung, daß der vom Kläger geltendgemachte Anspruch besteht oder die Eventualwiderklage, also die hilfsweise Erhebung einer Widerklage für den Fall einer bestimmten Entscheidung über die Klage.




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