Behindertengerechte Wohnung

Im Sozialrecht :

Behindertengerechte Wohnungen sind Wohnungen, die den Bedürfnissen behinderter Menschen besonders angepasst sind. Angemessene Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und der Erhaltung einer solchen Wohnung beinhalten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§33 Abs. 8 S. 1 Nr. 6 SGB IX) und die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§55 Abs. 2 Nr.3 SGB IX). Neben beratenden und unterstützenden Massnahmen enthält die Hilfe auch materielle Leistungen, z.B. behinderungsbedingte Umbauten oder Zusatzausstattungen (vgl. VG Karlsruhe, 29.9.1998, 2 K 1108/98). Schönheitsreparaturen sind dagegen nicht von der Leistung umfasst (vgl. BVerwG 13.12.1979 FEVS 28, 353). Leistungen für eine behindertengerechte Wohnung werden in der sozialen Pflegeversicherung (Wohnumfeldverbes- serung) und in der gesetzlichen Unfallversicherung (§35 Abs. 1 SGB VII) (s. auch Wohnungshilfe), in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 16 Abs. 1 SGB VI), in der sozialen Entschädigung (§§25 Abs. 4 S. 1, 26 Abs. 1 BVG) und in der Sozialhilfe erbracht (§ 54 Abs. 1 SGB XII).




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