Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten

Ebenso wie die Wirksamkeit sonstiger Verwaltungsakte setzt die Wirksamkeit eines Steuerverwaltungsakts dessen Bekanntgabe voraus. Der äußere Tatbestand ist bei schriftlichen Bescheiden durch die Übersendung/Zustellung/Übergabe der Bescheidausfertigung gekennzeichnet. Für die inhaltliche Gestaltung des Bescheides gelten folgende Grundsätze:
— Im Bescheid muss zunächst der Inhaltsadressat eindeutig bezeichnet werden. Inhaltsadressat eines Steuerbescheides ist der Steuerschuldner. Im Allgemeinen wird eine natürliche Person durch Vornamen und Familiennamen bezeichnet, bei einer juristischen Person und Handelsgesellschaften ist die in Gesetz, Satzung, Handelsregister oder ähnlichen Quellen niedergelegte Bezeichnung rechtsrelevant. Bei Personenvereinigungen und Gemeinschaften sind grundsätzlich die Namen aller Beteiligten für die Bezeichnung erforderlich.
— Sofern nicht der Inhaltsadressat gleichzeitig der Bekanntgabeadressat ist, muss dieser im Bescheid zusätzlich bezeichnet werden. Bekanntgabeadressat ist die Person, der ein Steuerverwaltungsakt bekannt zu geben ist. Im Regelfall ist das ebenfalls der
Steuerschuldner, jedoch kommen als Bekanntgabeadressaten auch Dritte in Betracht, wenn sie für den Inhaltsadressaten (Steuerschuldner) steuerliche Pflichten zu erfüllen haben.
— Schließlich kann z. B. im Fall einer erteilten Empfangsvollmacht im Bescheid auch noch der Name eines Empfängers erscheinen. Empfänger ist die Person, der die schriftliche Bescheidausfertigung tatsächlich zugehen soll, damit er durch Bekanntgabe wirksam wird.
Zur Sicherstellung einer möglichst erfolgreichen Bekanntgabepraxis gibt das Bundesfinanzministerium in regelmäßigen Abständen eine aktuelle Fassung des Bekanntgabeerlasses bekannt.




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