Bekanntgabe von Verwaltungsakten

1.
Verwaltungsakte bedürfen der Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen (vgl. § 41 VwVfG); ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben (§ 41 II VwVfG). In besonderen Fällen ist Zustellung erforderlich.

2.
Für das Besteuerungsverfahren Steuerbescheid. Ein schriftlicher Steuerverwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei Übermittlung im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (sog. Bekanntgabefiktion; § 122 II Nr. 1 AO). Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (vgl. BFH-Urt. v. 14. 10. 2003 IX R 68/98). S. a. Frist, Steuerbescheid.




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