Beladen eines Fahrzeugs

ist innerhalb des eingeschränkten Halteverbots (Zeichen 286, 290), früher innerhalb des Parkverbots, zulässig. Im uneingeschränkten Halteverbot (Zeichen 283), früher Halteverbotszone, darf auch zum Beladen nicht gehalten werden. Der Begriff Be- und Entladen setzt den Transport von Sachen voraus, deren Grösse und Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug verlangt. Dazu gehören nicht Gegenstände, die üblicherweise in einer kleinen Tasche (z. B. Aktentasche) mitgetragen werden können, es sei denn, es handelt sich um das Ausladen von umfangreichem Reisegepäck. Beim geschäftlichen Lieferverkehr stellt auch die Entnahme von leichten und kleinen Waren ein Entladen dar, auch wenn der Wagen nur zur Belieferung eines Kunden unterwegs ist. Eine entsprechende Zeitgrenze für das Be- und Entladen besteht nicht. Das Be- und Entladen umfasst auch Nebenverrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung als Bestandteil des Be- und Entladens anzusehen und nicht vorbereitende Tätigkeiten sind. So gehören zum Be- und Entladen z. B. Empfang und Bezahlung der Waren, der Austausch der empfangenen Ware gegen Leergut oder auch eine gewisse Wartezeit, bis der Empfänger der Ware zur Abnahme bereit ist.

Ladegeschäft; Belastung von Kraftfahrzeugen; Überladung.




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