Berichtigung

1) Richtigstellung von Tatsachenbehauptungen in einem Presseerzeugnis Gegendarstellung. - 2) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen können von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss berichtigt werden (§§ 319, 321 ZPO). -

ist die nachträgliche Richtigstellung einer falschen Angabe. Im Verfahrensrecht kann die gerichtliche Entscheidung, sofern sie offenbar unrichtig ist (z.B. Schreibfehler), ohne Weiteres von Amts wegen oder auf Antrag durch (festzuhaltenden) Beschluss berichtigt werden (§§ 319 ZPO, 118 VwGO). Andere Unrichtigkeiten des Urteilstatbestands (z.B. Widersprüche, Unklarheiten) können in den meisten Verfahrensarten auf Antrag und nach Verhandlung berichtigt werden. Ein Fehler in einem Verhandlungsprotokoll kann entweder von jeder der beiden beteiligten Urkundspersonen (offenbare Unrichtigkeit) oder, solange dies zulässig ist, nur von beiden gemeinsam (sonstige Unrichtigkeit) berichtigt werden. Im Steuerrecht ist u.U. die B. des Steuerbescheids möglich (§ 129 AO). Im Strafrecht gibt es die B. einer falschen Aussage (§§ 158, 153 StGB). Im Sachenrecht hat bei Unrichtigkeit des Grundbuchs (Widerspruch zwischen im Grundbuch als richtig ausgewiesener, tatsächlich aber nicht richtiger Buchlage und wahrer Rechtslage) der wahre Berechtigte einen Anspruch auf B., d.h. auf Zustimmung (Bewilligung) des Scheinberechtigten zur B. des Grundbuchs (§ 894 BGB, Grundbuchbe- richtigungsanspruch, beachte die §§ 894, 895 ZPO sowie Ansprüche aus § 812 BGB). Diesem Grund- buchberichtigungsanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrags entgegengesetzt werden (vgl. BGH NJW 2000, 278). Lit.: Köbler, G., Der Grundbuchberichtigungsanspruch, JuS 1982, 181; Linderhaus, H., Die Zwangsvollstreckung in den sachenrechtlichen Anspruch auf Berichtigung, Diss. jur. Konstanz 1999; Proske, S., Die Urteilsberichtigung, 2002; Rößler, G., Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, NJW 2004, 266

1.
B. gerichtlicher Entscheidungen in allen ihren Bestandteilen kann im Zivilprozess sowie im Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitverfahren von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden, soweit es sich um Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, z. B. versehentlich falsche Jahresangabe, handelt (§ 319 ZPO, § 118 VwGO, § 107 FGO, § 138 SGG). Der Tatbestand kann ferner auf Antrag der Parteien berichtigt werden, soweit er andere Unrichtigkeiten enthält, insbes. Auslassungen, Unklarheiten oder Widersprüche (§ 320 ZPO, § 119 VwGO, § 108 FGO, § 139 SGG). Die B. erfordert stets einen Beschluss. Im Strafprozessrecht wird eine B. von Urteilen und Beschlüssen nur für zulässig gehalten, soweit es sich um offenbare Unrichtigkeiten der genannten Art handelt. Das gilt sowohl für den Spruch (Urteils-, Beschlusstenor) wie für die Gründe. Unzulässig ist es, die Entscheidung oder ihre Begründung sachlich zu ändern oder zu ergänzen. Beschlüsse, die nicht in der Verhandlung verkündet und dadurch wirksam werden, können aber auch insoweit geändert werden, bis sie an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben worden sind.

2.
In einem Verhandlungsprotokoll können offenbare Fehler durch eine der beteiligten Urkundspersonen (Vorsitzender, Protokollführer) berichtigt werden. Eine inhaltliche Berichtigung, z. B. über die Beeidigung eines Zeugen, ist bei Übereinstimmung beider zulässig, außer wenn dadurch einer bereits erhobenen und begründeten Revisionsrüge der Boden entzogen würde. Die Revision kann vielmehr weiterhin auf die nach § 165 ZPO, § 274 StPO beweiskräftige bisherige Fassung des Protokolls gestützt werden.

3.
In einem Verwaltungsakt unterlaufene Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten kann die Behörde jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten hat dieser einen Anspruch auf B. (§ 42 VwVfG).

4.
Die entsprechende Regelung für Steuerverwaltungsakte findet sich in § 129 AO.

5.
B. von Erklärungen im Steuerverfahren: Erkennt ein Stpfl. nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass z. B. eine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich der Finanzbehörde anzuzeigen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger (§ 153 AO). Unterlassene B. kann Steuerhinterziehung sein.

6.
Über die B. im Presserecht Gegendarstellung.




Vorheriger Fachbegriff: Berichterstattungsfreiheit | Nächster Fachbegriff: Berichtigung des Grundbuchs


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen