Beschädigtenrente

Im Sozialrecht :

In der sozialen Entschädigung wird Beschädigtenrente als laufende Leistung an Beschädigte gezahlt, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versorgungsfalles um 25 % gemindert ist. Die Beschädigtenrente setzt sich aus der Beschädigtengrundrente, der Ausgleichsrente und dem Berufsschadensausgleich zusammen. Zusätzlich wird ein Ehegatten- bzw. Kinderzuschlag gezahlt.

Grundleistung nach dem Bundesversorgungsgesetz bzw. nach den Gesetzen des sozialen Entschädigungsrechts bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (seit 2008: Grad der Schädigungsfolge/GdS) von wenigstens 25. Voraussetzung ist eine gesundheitliche Schädigung durch militärischen Dienst, Kriegsgefangenschaft oder gleichgestellte Tatbestände i. S. v. §§ 1-6 des BVG mit einer dauerhaften MdE/ GdS i. S. v. § 30 BVG in einem Umfang von zumindest 30 bzw. 25 v. H., vgl. § 31 Abs. 1 u.2 BVG. Die Mindestrente gewährt keinen vollständigen Ausgleich, sondern beläuft sich z. B. bei der MdE 30 auf Zahlbeträge von unter 120 € bis rund 620 € bei der MdE 100 im Jahr 2008.

wird als laufende Barleistung der Kriegsopferversorgung an Beschädigte bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 v. H. gewährt, wobei die MdE nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben beurteilt wird. Höhere Bewertung, wenn der Beruf durch die Schädigung besonders betroffen ist.

Die Grundrente gilt als Entschädigung für die Einbuße an körperlicher Unversehrtheit; sie ist von den Einkommensverhältnissen des Beschädigten unabhängig. Ihre Höhe ist nach dem Grade der MdE gestaffelt und für Schwerbeschädigte (MdE mind. 50 v. H.) nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht.

Schwerbeschädigte erhalten dazu eine Ausgleichsrente, auf die andere Einkünfte z. T. anzurechnen sind, ferner Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag (sofern nicht Anspruch auf Kindergeld, Kinderzulage, Kinderzuschuss o. ä. besteht) bis zur Vollendung des 16. bzw. 27. Lebensjahres des Kindes für ein unverheiratetes Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, bei körperlichen oder geistigen Gebrechen und bei Wehr- oder Zivildienst auch darüber hinaus. Zahlungsverlängerung ist möglich aus bestimmten gesetzlichen, vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen.

Erwerbsunfähige (MdE mehr als 90 v. H.) Beschädigte, die durch Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine gestaffelte Schwerstbeschädigtenzulage (§§ 29-34 BVG).




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