Besteuerung von Stiftungen

Das Erbschaftsteuergesetz unterscheidet bei der Besteuerung von Stiftungen verschiedene Erbschaftsteuertatbestände:
— Errichtung einer Stiftung (Erstausstattung; Erbschaftsteuerpflicht wegen Verfügung von Todes wegen [§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG] oder durch Schenkungen unter Lebenden [§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG]),
Zuwendung an eine bestehende Stiftung (Zustiftung, Zuwendung durch Verfügung von Todes wegen [§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 ErbStG, Anwendung der allgemeinen Grundsätze für Erwerbe
von Todes wegen] oder durch Schenkungen unter
Lebenden [§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. § 7 ErbStG, es gelten die allgemeinen Regelungen des § 7 ErbStG]). Voraussetzung für eine rechtswirksame vom Erblasser angeordnete und errichtete Stiftung ist die staatliche Genehmigung (§80 BGB, BFH BStBl. II 1996, 99, 101). Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung der Stiftung (§ 10 Abs. 1 ErbStG; Entstehungszeitpunkt für die Steuer ist abweichend vom Todeszeitpunkt des Erblassers der Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung, § 9 Abs. 1 Nr. 1 c ErbStG). Steuerbefreiungen gelten nur bei Übergang (Erstausstattung und Zustiftung, § 16 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG) auf eine Stiftung, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dient (§ 13 Abs. 1 Nr.16 b ErbStG). Es kommt die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG, Erbschaftsteuerberechnung) zur Anwendung; bei Familienstiftungen gelten jedoch die günstigeren Regelungen des §15 Abs. 2 ErbStG (BFH BStBl. II 1998, 114).
Das Vermögen einer Familienstiftung (oder Familienvereins) unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr.4 ErbStG, § 9 Abs. 1 Nr.4 ErbStG; Ersatzerbschaftsteuer durch
Periodenbesteuerung im Gegensatz zu übrigen Stiftungen, bei denen während ihres Bestehens keine Erbschaftsteuer mehr anfällt [Beschluss des BVerfG vom 8.3. 1983, BStBl. II 1983, 779]) wobei Freibeträge, Steuerklassen und Steuersatz entsprechend der Fiktion eines 30-jährigen Generationenwechsels berücksichtigt werden (§ 15 Abs. 2 S.3 ErbStG, innerhalb einer Zwei-Kinder-Familie wird alle 30 Jahre das Vermögen von einem Elternteil an die Kinder vererbt).
Die Auflösung einer durch Schenkung unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen errichteten Stiftung ist erbschaftsteuerrechtlich wie eine Schenkung unter Lebenden zu behandeln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).




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