Betreuer

ist im Familienrecht (Betreuungsrecht) grundsätzlich der Mensch, der geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Der B. kann aber auch ein anerkannter Betreuungsverein sein (§ 1900 I BGB), doch sollen ein Verein als solcher oder eine Behörde als solche nur ausnahmsweise als B. bestellt werden. Der B. vertritt in seinem Aufgabenkreis den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Zu bestimmten Willenserklärungen oder Handlungen (z.B. zeitweises Versperren der Wohnungstüre) bedarf der B. der Einwilligung oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds hat das Vormundschaftsgericht den B. zu entlassen (§ 1908b BGB). Betreuung Lit.: Deinert, H/Lütgens, K., Die Vergütung des Betreuers, 4. A. 2006; Sachsen-Gessaphe, K. v., Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter, 1999

Betreuung (2, 4), Betreuungsgericht.




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