Betriebsärzte u. Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Im Arbeitsrecht :

sollen nach dem G v. 12. 12. 1973 (BGBl. I 1885) i. d. Änd. v. 31. 8. 1990 (BGBl. Il 889, 1029) den AG beim -s Arbeitsschutz u. bei der Unfallverhütung unterstützen. Durch sie soll erreicht werden, dass 1. die dem Arbeitsschutz u. der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, 2. gesicherte arbeitsmedizinische u. sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes u. der Unfallverhütung verwirklicht werden können, 3. die dem Arbeitsschutz u. der Unfallverhütung dienenden Massnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. Die B. können vom AG eingestellt werden; es kann aber auch ein frei praktizierender Arzt bestellt werden. Der -s Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, in welcher Form der AG seine Verpflichtungen aus dem ASI nachkommt (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit = DB 79, 1995). Verletzt ein AG bei der Abberufung des B. die Mitbestimmungsrechte des BR, so ist dessen Kündigung zumindest dann unwirksam, wenn sie aus Gründen der betriebsärztlichen Tätigkeit erfolgt (AP 1 zu § 9 ASiG = NZA 89, 60). Ob der B. zu den leitenden Angestellten (§ 5 III BetrVG) gehört, ist umstr. Betriebsärzte sind zu bestellen, wenn dies im Hinblick auf a) die Betriebsart u. die damit für die AN verbundenen Unfall- u. Gesundheitsgefahren, b) die Zahl der beschäftigten AN u. die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft u. c) die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl u. die Art der für den Arbeitsschutz u. die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, erforderlich ist (vgl. Die Unfallverhütungsvorschrift über Betriebsärzte (VBG 123). Lässt sich ein AN zur Einstellung von einem B. untersuchen, so wird dieser insoweit von der ärztl. Schweigepflicht entbunden sein, wie das Ergebnis für die Einstellung von Bedeutung ist (Däubler BB 89, 282). Im übrigen obliegt dem B. prophylaktische Gesundheitsvorsorge. Eine Vorstellung beim B. zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit kann nicht verlangt werden. Bei fehlerhafter Diagnose haftet der Betriebsarzt dem AN mangels vertraglicher Beziehungen nicht; Ausnahme bei unerlaubter Handlung. Dagegen wird der AG für den Betriebsarzt einzustehen haben (Bud- 1 S\';
de BB 86, 276; zur strafrechtlichen Verantwortung: Benz BB 91, 1185). Nach G. des Arbeits- u. Umweltschutzes sind zahlreiche Betriebsbeauftragte zu bestellen, die einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz geniessen (Schaub DB 93, 481), aber auch verantwortlich sind (Salje BB 93, 2297).




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