Betriebsausgaben, nichtabziehbare

Die Versagung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs beschränkt sich auf solche Aufwendungen, die nicht unter das Abzugsverbot des § 12 EStG (Lebensführung, Kosten der) fallen und wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Veranlassung ihrer Art nach Betriebsausgaben sind. Nichtabziehbare Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 1-12, Abs. 5 a-6 EStG
* Geschenke, wenn der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendete Geschenkwert 40 € (2004: 35 €) übersteigt,
* Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, wenn sie unangemessen sind oder der erforderliche Nachweis nicht vorliegt (schriftliche Angaben zu den Namen der bewirteten Personen, Ort, Tag, Anlass der Bewirtung, Höhe der Aufwendungen und ggf. die Gaststättenrechnung), ansonsten Begrenzung auf 70% der Bewirtungsaufwendungen,
* Aufwendungen für Einrichtungen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Betriebsortes befinden,
* Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen,
* Mehraufwendungen für Verpflegung außerhalb der gestaffelten Pauschalen,
* Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Betriebsstätte) und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung außerhalb der Pauschbeträge,
* Aufwendungen fiir ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung, soweit die Nutzungsanteile nicht mehr als 50% betragen,
* unangemessene Repräsentationsaufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren,
* Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder,
* Hinterziehungszinsen (§ 235 AO),
* Bestechungsgelder und Schmiergelder,
* die Gewerbesteuer und die darauf entfallenen Nebenleistungen (ab 1. 1.2008),
* Parteispenden.
Für bestimmte nichtabziehbare Betriebsausgaben sind einzelne und getrennte Aufzeichnungen zu führen (§ 4 Abs. 7 EStG).




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