Beweissicherung

besonderes Verfahren zur Sicherung des Beweises. Die B. ist eine vorsorgliche Beweiserhebung vor der eigentlichen Beweisaufnahme. Sie kann durch Augenschein, Zeugen oder Sachverständige, vorwiegend bei drohendem Verlust eines Beweismittels (z.B. bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Zeugen oder bei Veränderung eines baulichen Zustands) vorgenommen werden.

(§§94, 102, 285 StPO, 98 VwGO) ist die vor der eigentlichen Beweisaufnahme zur Sicherung eines Beweises erfolgende vorsorgliche Beweiserhebung. Für den Zivilprozess ist mit Wirkung vom 1.4. 1991 das sog. selbständige Beweisverfahren (§§485ff. ZPO) an die Stelle des bisherigen Beweissicherungsverfahrens getreten. Lit.: Spilok, G., Grundfragen der Beweissicherung, 1982; Dörschner, L. Beweissicherung im Ausland, 2000; Sturmberg, G., Die Beweissicherung, 2003; Bär, W., Handbuch zur EDV-Beweissicherung im Strafverfahren, 2007

In einem selbständigen Beweisverfahren können auf Antrag außerhalb oder auch während eines Prozesses ein Augenschein eingenommen oder Zeugen vernommen werden, wenn der Gegner zustimmt oder insbes. zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengeht (z. B. lebensgefährliche Erkrankung eines Zeugen). Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann darüber hinaus auch die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Feststellung des Zustands einer Person oder einer Sache oder des Umfangs eines Schadens und der Kosten für seine Beseitigung angeordnet werden. Zuständig ist das Prozessgericht, in Eilfällen auch das örtliche Amtsgericht. Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, ist dem Antragsteller auf Antrag des Gegners eine Frist zur Klageerhebung zu setzen, sofern nicht vorher ein Prozessvergleich zustandekommt. Einzelheiten §§ 485-494 a ZPO; diese Vorschriften gelten in anderen Verfahrensordnungen entsprechend (§ 98 VwGO, § 82 FGO, § 118 SGG).




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