Beweisverfahren

Es gibt Situationen außerhalb eines Prozesses, die eine unverzügliche Beweissicherung erfordern. Wenn z. B. ein Bauherr sein gerade fertig gestelltes Haus beziehen will und dabei erhebliche Baumängel feststellt, dann ist er daran interessiert, dass diese Mängel unverzüglich untersucht werden und dass geklärt wird, wer dafür verantwortlich ist. Beim regulären Zivilprozess vergehen jedoch oft Monate oder Jahre bis zur rechtskräftigen Entscheidung, und dieser Umstand kann es der geschädigten Prozesspartei erheblich erschweren, den
Beweis für ihre Behauptungen zu erbringen. Für solche Fälle steht dem Rechtsuchenden das selbstständige Beweisverfahren zur Verfügung, ein Eilverfahren, das die Beweissicherung außerhalb eines Zivilprozesses behandelt.
Voraussetzungen des Beweisverfahrens
Damit es außerhalb eines Prozesses zu einem Beweisverfahren kommt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein; beispielsweise müsste andernfalls die Gefahr bestehen, dass das Beweismittel verloren geht oder dass seine Benutzung erschwert wird. Das Verfahren kann beantragt werden, wenn der Partei zugestanden wird, ein rechtliches Interesse daran zu haben, dass die folgenden Punkte festgehalten werden:
* der Zustand einer Person, der Zustand oder Wert einer Sache,
* die Ursache eines Personen- oder Sachschadens,
* die Ursache eines Sachmangels,
* der entsprechende Beseitigungsaufwand.


Außerdem unterstellt das Gesetz ein rechtliches Interesse immer dann, wenn die Durchführung des Verfahrens der Vermeidung eines späteren Rechtsstreites dienen kann.
Auch innerhalb eines schon laufenden Prozesses ist das Beweisverfahren zulässig, hat aber eine untergeordnete Bedeutung. Voraussetzung ist in diesem Fall nebtn den oben genannten Punkten zusätzlich noch die Zustimmung des Prozessgegners.
Der Antrag auf ein Beweisverfahren ist im Fall eines anhängigen Rechtsstreites bei demselben Gericht, außerhalb eines Rechtsstreites bei dem für den entsprechenden Hauptprozess zuständigen Gericht zu stellen. Nur in Fällen von dringender Gefahr kann man ihn auch bei dem Amtsgericht stellen, in dessen Bezirk sich die Streitsache befindet oder sich die zu vernehmende Person aufhält.
Vorgang des Beweisverfahrens
Der Antrag für ein Beweisverfahren, der auch ohne Rechtsanwalt direkt bei der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden kann, muss ähnlich wie eine Klage aufgebaut sein, d.h., die beiden Parteien und der Sachverhalt, über den Beweis erhoben werden soll, müssen bezeichnet werden und die Beweismittel wie z. B. die Beantragung eines Sachverständigengutachtens, des Augenscheins oder einer Zeugenvernehmung müssen benannt werden. Alle im Antrag behaupteten Sachverhalte sind glaubhaft zu machen, beispielsweise mithilfe einer Urkunde oder einer eidesstattlichen Versicherung der über die Streitfragen informierten Personen. Das Gericht kann das gesamte Verfahren ohne mündliche Verhandlung abwickeln oder auch eine mündliche Verhandlung anordnen.
Unterbrechung der Verjährung
Neben der späteren Verwertbarkeit in einem Rechtsstreit hat das Beweisverfahren die Konsequenz, dass im Kaufrecht und im Werk-vertragsrecht die Verjährung unterbrochen wird. Die Unterbrechung dauert dann fort bis zur Beendigung des gerichtlichen Beweisverfahrens.
§§485, 487 ZPO
Siehe auch Beweismittel, Verjährung

ist das Verfahren zur Durchführung eines Beweises. Das in den §§ 485ff. ZPO (vgl. §§98 VwGO, 82 FGO, 118 SGG) geregelte selbständige B. ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem für eine bestimmte Art des Beweises (vor allem durch Augenschein und Zeugenvernehmung) der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eingeschränkt wird. Dabei wird zwischen einvernehmlichem Beweissicherungsverfahren und streitschlichtendem B. unterschieden. Zulässig ist das selbständige B., wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Lit.: Sturmberg, G., Der Beweis im Zivilprozess, 1999; Weise, S., Selbständiges Beweisverfahren im Baurecht, 2. A. 2002; Huber, M., Aus der Praxis, JuS 2004, 214; Seeber, T., Kostenrechtliche Fragen im selbständigen Beweisverfahren, 2007

Beweis (4), Zeuge, Sachverständiger. Zum selbständigen B. Beweissicherung.




Vorheriger Fachbegriff: Beweisverbote | Nächster Fachbegriff: Beweisverfahren, selbstständiges


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen