Blinken

Abknickende Vorfahrt, Anfahren, Blinker, Blinkzeichen, Einbiegen, Fahrstreifen. Blinken dient (nur) der Information (eventuell auch Warnung) anderer Verkehrsteilnehmer, es gibt kein Vorrecht. Mißbrauch („Blinkeritis“) kann andere gefährden.
Geblinkt werden muß
bei Änderung der Fahrtrichtung wie Abbiegen in einmündende Straße oder auf Grundstück, Ausfahren aus Kreisverkehr, Benutzung der Vorfahrtstraße bei „abknickender Vorfahrt“, Wenden (§ 9 Absatz 1 Satz 1 StVO),
bei Fahrstreifenwechsel, auch innerhalb geschlossener Ortschaft (§ 7 Satz 3 StVO),
wenn Verkehrsgefahren nicht anders zu vermeiden sind, z. B. zur Warnung des nachfolgenden Verkehrs beim Ausweichen vor diesem nicht erkennbaren Hindernissen wie Handkarren, herabgefallenem Ladegut: sog. „Vorbeifahren“,
links zur Anzeige normaler Überholabsicht (§ 5 Absatz 4 Satz 2 StVO),
beim Anfahren aus dem Stand (Fahrbahnrand) und beim Einfahren aus einem Grundstück oder von anderen Straßenteilen (§ 10 Satz 2 StVO).
Geblinkt werden darf
- rechts, um den Nachfolgenden anzuzeigen, daß „kein Gegenverkehr“ herrscht und überholt werden kann (Vorsicht, Fehldeutung möglich, z. B. bei Rechtsabbieger!). Beim Einbiegen ist rechtzeitig (Landstraße: mindestens 100 m vor Abbiegepunkt) und deutlich zu blinken (nicht unmittelbar vor Abbiegen überholen, eventuell Blinken unterbrechen; das Blinken bezieht sich stets auf die nächste Straße). Rückschau wird außerhalb geschlossener Ortschaf t durch Blinken nicht entbehrlich. Ein blinkendes Kraftfahrzeug darf aber nicht mehr überholt werden.




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