Blinker

Blinken. Blinkleuchten dienen der Anzeige einer beabsichtigten Änderung der Fahrtrichtung. Blinker sind entweder an beiden Längsseiten mit orangefarbenem Licht oder an der Vorderseite rechts und links mit weißem oder orangefarbenem Licht und an der Rückseite rechts und links mit rotem oder orangefarbenem Licht ausgestattet. Sie müssen angebracht sein an allen Kraftfahrzeugen außer an Krafträdern, offenen Elektrokarren, offenen Krankenfahrstühlen, Anhängern bis zu 750 kg zulässigem Gesamtgewicht und zulassungsfreien Anhängern, und müssen auch zur Anzeige der Fahrtrichtungsänderung benutzt werden.
Blinker dürfen über den Umriß des Kraftfahrzeugs hinausragen und müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein (Halter wie Fahrer dürfen dies bei fabrikneuen Fahrzeugen voraussetzen). Blinker müssen deutlich wahrnehmbar, dürfen also z.B. nicht durch überhängende Ladung verdeckt oder verschmutzt sein. Eine im Blickfeld des Fahrers befindliche Kontroll-Lampe muß ihre jeweilige Einstellung anzeigen. Sind die Blinker unerwartet ausgefallen, so ist insbesondere durch Hinausstrecken des Armes Zeichen zu geben und die Fahrt bis zur nächsten Werkstätte mit besonderer Vorsicht auszuführen.




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