Bundesgebiet

Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es besteht aus den Gebieten der Länder, deren Gebietshoheit neben der des Bundes besteht.

das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, aus den Staatsgebieten der Länder bestehend (Bundesländer). Nach dem insoweit durch die Alliierten suspendierten Art. 23 GG sollte auch Gross-Berlin zum B. gehören. Neugliederung des B.s.

ist das Gebiet der Bundesrepublik. Es setzt sich aus den Gebieten der Bundesländer zusammen, wobei Gebietshoheit von Bund und Ländern nebeneinander bestehen. Für eine eventuelle Neugliederung gilt Art. 29 GG. Lit.: Hirsch, A., Neugliederung des Bundesgebiets, 2002

ist das Staatsgebiet der BRep. Es besteht aus den Gebieten der Länder. Bundesunmittelbares Gebiet - d.h. Gebiet, das nicht zugleich einem Land angehört - gibt es nicht. Demgemäß bestehen innerhalb des B. die Gebietshoheit sowohl des Bundes als auch der Länder nebeneinander. Änderungen des B. bedürfen eines Bundesgesetzes (in Verbindung mit einem Staatsvertrag) und der Zustimmung des betroffenen Landes. Die innergebietliche Gliederung des B. in Länder wird vom Grundgesetz nicht als unabänderlich betrachtet; es sieht vielmehr in Art. 29 ein Verfahren zur Neugliederung des Bundesgebiets vor. Wiedervereinigung.




Vorheriger Fachbegriff: Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte | Nächster Fachbegriff: Bundesgericht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen