Ehrenamtliche Tätigkeit

Im Sozialrecht :

Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn für eine Tätigkeit kein Arbeitsentgelt gewährt wird. Leistungen zur Entschädigung des Aufwandes, Auslagenersatz, etc. stehen der Ehrenamtlichkeit nicht entgegen. Personen, die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich oder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen mit deren ausdrücklicher Genehmigung tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (§2 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII). In der Arbeitsförderung wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausgeschlossen, wenn durch sie die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird (§ 119 Abs. 2 SGB III). In der Kinder- und Jugendhilfe soll die ehrenamtliche Tätigkeit gefördert werden.




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