Gemeindeverband

ist die zusammengesetzte, unmittelbare oder mittelbare Gebietskörperschaft zur Erfüllung insgesamt überlassener übergemeindlicher und bzw. oder ergänzender Aufgaben sowie allgemein oder einzeln zugewiesener Ausgleichsaufgaben (z.B. Landkreis, evtl. Bezirk, Landschaftsverband, in einigen Ländern Ämter, Samtgemeinden). Die Bildung der Gemeindeverbände soll verhindern, dass die Erledigung bestimmter Aufgaben an der Leistungsschwäche der einzelnen Gemeinden scheitert. Der G. hat Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG). Lit.: Bovenschulte, A., Gemeindeverbände, 2000

im Grundgesetz an verschiedenen Stellen (z.B. Art.28 Abs. 2 S. 2, 104b Abs. 1, 105 Abs. 3, 106 Abs. 7 ff.) verwandter, bis heute aber dogmatisch nicht endgültig geklärter Begriff. Unstreitig fallen unter den Begriff die (Land-) Kreise. Die Einordnung der Zweckverbände ist umstritten. Sie sollen nach überwiegender Auffassung nicht unter den Begriff des Gemeindeverbands i. S. d. Art. 28 Abs. 2 S.2 GG fallen. Dies wird damit begründet, dass die Aufgabenstellung des Zweckverbands nicht gebiets-, sondern gegenstandsbezogen ist und die Mitglieder ihrer Vertretungen weisungsgebunden sind.

Kommunalverband.




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