Zweckverband

Der Zweckverband ist der Zusammenschluß von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter, sie gemeinsam angehender Aufgaben (z.B. Verkehrseinrichtungen). Der Z. ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und verwaltet sich selbst in eigener Verantwortung, aber unter staatlicher Aufsicht. Z. kann auf freiwilliger Einigung (Freiverband) oder Zwangszusammenschluß durch die zuständige Behörde (Pflichtverband) beruhen. Zu seiner Finanzierung erhebt der Z. von seinen Mitgliedern Umlagen.

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Kommunal- oder Landesebene. Er hat bestimmte Aufgaben zu erfüllen, die mehrere Gemeinden, Kreise, Bezirke oder Länder angehen. Die beteiligten Verwaltungsträger schliessen sich zu Planung und Verwaltung zusammen. Aufgaben: z.B. Verkehrseinrichtungen, Schulen. Auf Grund Gesetzes sind z.B. entstanden: Landesverband Lippe, Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk (beide mit den wichtigen Aufgaben der Siedlungs-, Verkehrs-, Grünflächen- und allgemeinen Raumplanung). Im übrigen bestehen in den meisten Ländern Zw.sgesetze, die die Errichtung von Freiverbänden ermöglichen. Planungsverband.

ist der - durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgende - Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, Gemeinde verbände oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften zur gemeinsamen Bewältigung einer (gewichtigeren) Aufgabe (z. B. Unterhaltung eines Krankenhauses). Der Z. ist meist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, jedoch keine Gebietskörperschaft. Er hat eine Zweckverbandsversammlung, einen Zweckverbandsausschuss sowie einen geschäftsführenden Zweckverbandsvorstand als Organe. Ein in der Gründung befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Z. kann als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder als nichtrechtsfähiger Verein Partei eines Vertrags sein, so dass seine Gründungsmitglieder unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für seine Schulden haften. Lit.: Luppert, J., Der kommunale Zweckverband, Diss. jur. Heidelberg, 2000; Saugier, C., Der fehlerhafte Zweck verband, 2001

Zusammenschluss von Gemeinden und/oder Gemeindeverbänden, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen (z.B. Abwasserzweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung). Zweckverband und Gemeindeverband unterscheiden sich durch die Ausrichtung ihres Aufgabenfeldes. Beim Gemeindeverband sind die Aufgaben grundsätzlich gebietsbezogen, beim Zweckverband hingegen in erster Linie gegenstandsbezogen.

ist ein Zusammenschluss von Gemeinden, Kreisen oder Kommunalverbänden zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben. Hauptbeispiele sind Wasser-, Abwasser- und Schulzweckverbände. Der Z. hat den Charakter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet sich selbst in eigener Verantwortung, aber unter staatlicher Aufsicht. Rechtsgrundlage ist z. B. in Bayern G über die kommunale Zusammenarbeit i. d. F. v. 20. 6. 1994 (GVBl. 555, ber. GVBl. 1995, 98) m. Änd., in Niedersachsen G über die kommunale Zusammenarbeit v. 19. 2. 2004 (GVBl. 63) m. Änd., in Nordrhein-Westfalen G über kommunale Gemeinschaftsarbeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 1. 10. 1979 (GV 621) m. Änd., sowie in Sachsen G über kommunale Zusammenarbeit v. 19. 8. 1993 (GVBl. 815) m. Änd. Die Zweckverbände entstehen entweder durch freiwilligen (Freiverband) oder durch die Rechtsaufsichtsbehörde veranlassten (Pflichtverband) Zusammenschluss; in Nordrhein-Westfalen ist darüber hinaus noch das Institut eines durch Gesetz gebildeten Zweckverbandes vorgesehen. Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden durch die Verbandssatzung geregelt. Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende (Verbandsvorstand, Verbandsvorsteher); als weiteres Organ besteht teilweise ein Verwaltungsrat. Im Rahmen seiner Finanzhoheit erhebt der Z. eine Verbandsumlage, deren Höhe in der Regel nach dem Verhältnis des Vorteils zu bemessen ist, den die einzelnen Mitglieder aus der Führung der Verbandsaufgabe haben.




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