Eigentümerwechsel

Bei einer Eigentumswohnung :

Wird eine vermietete Eigentumswohnung verkauft, tritt der Käufer, der neue Wohnungseigentümer, in den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein (Kauf bricht nicht Miete, § 566 BGB).

Die Rechtsposition des Mieters soll sich durch die Veräusserung der Wohnung nicht verschlechtern. § 566 BGB stellt eine Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes dar, dass Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Personen entstehen. § 566 BGB schützt somit den Mieter und ist daher eine "Mieterschutzbestimmung".

Hat beispielsweise ein Miteigentümer von mehreren Miteigentümern (zum Beispiel Erbengemeinschaft oder Ehegatten) ein Mietgrundstück beziehungsweise eine Mietwohnung alleine vermietet oder verpachtet, ohne die Zustimmung der anderen Miteigentümer einzuholen, weil diese beispielsweise in der ehemaligen DDR verblieben oder in die BRD übergesiedelt sind, hilft dem Mieter in diesem Zusammenhang § 566 BGB. Der neue Eigentümer (Käufer/ Erbe) kann sich nicht darauf berufen, dass im Zeitpunkt der Vermietung nicht alle Miteigentümer vermietet haben. Dies bedeutet einen weitgehenden Mieterschutz auch im Verkaufsfalle oder im Falle des Eigentümerwechsels.

Der neue Eigentümer wird erst dann Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Die Hausgeldabrechnung beziehungsweise der genehmigende Beschluss der Jahresabrechnung wird für ihn erst ab diesem Zeitpunkt relevant. Beschlüsse, die vor der Eintragung des neuen Eigentümers gefasst wurden, gelten auch für ihn als Rechtsnachfolger des Voreigentümers. Vor unliebsamen Überraschungen kann er sich durch einen Blick in die Beschluss- Sammlung schützen oder er lässt sich vom Veräusserer alle Versammlungsprotokolle zur Einsicht zeigen.




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