Eigentumsübertragung bei Grundstücken

Nach §§ 873, 925 BGB sind Einigung (sog. Auflassung) und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Daneben muß der Veräußerer wie sonst auch Berechtigter sein und die Verfügungsbefugnis besitzen. § 925 I BGB verlangt für die Auflassung nicht die notarielle Beurkundung, sondern die Erklärung beider Parteien bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle, i.d.R. vor einem Notar. Stellvertretung ist hierdurch selbstverständlich nicht ausgeschlossen, denn es ist nur gleichzeitige, nicht aber persönliche Anwesenheit beider Parteien erforderlich. Allerdings ist dann gerade eine Stufenbeurkundung gem. §§ 128, 152 BGB nicht möglich. An die Stelle der Übergabe bei beweglichen Sachen tritt bei § 873 I BGB die Eintragung ins Grundbuch, die dem Publizitätsprinzip des Sachenrechts Rechnung trägt. Die Eintragung im Grundbuch ist für den Eigentumserwerb konstitutiv. Sie ist notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung. Ist die Einigung aus irgendeinem Grund unwirksam, wird der Erwerber auch nicht durch Eintragung ins Grundbuch Eigentümer. Es besteht dann allerdings die Gefahr, daß ein Dritter gutgläubig Eigentum erwirbt, § 892 I S.1 BGB.




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